Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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– Aufbau und operative Verwaltung des Zentralsystems: Die Kommunikationsinfra- struktur wurde angepasst, damit das Zentralsystem das Netzwerk «EuroDomain» nut- zen kann. Dies wird zu erheblichen Skaleneffekten führen. Die operative Verwaltung des Netzwerks «DubliNet» als separate Kommunikationsinfrastruktur gemäss der Dublin-Verordnung wurde ebenfalls in die Systemarchitektur integriert. Dadurch ist die Übertragung der finanziellen wie auch operativen Verwaltung an eu-LISA gewährleis- tet.

In Bezug auf die erforderlichen Anpassungen der Durchführungsverordnungen sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

─ Das Eurodac-System enthält neben Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zahlrei-

che neue alphanumerische Daten (vgl. Art. 1l E-AsylV 3).

─ Es enthält Angaben zur Person, zum Stand von laufenden ausländer- oder asyl-

rechtlichen Verfahren und zur Gewährung eines Schutzstatus oder eines Aufent- haltstitels.

─ Neu werden die Daten von Personen ab sechs Jahren erfasst, und nicht mehr erst

ab 14 Jahren. Damit sollen insbesondere Minderjährige besser geschützt werden. ─ Zusätzlich zu den bestehenden Kategorien werden auch illegal im Schengen-Raum

aufhältige Personen, aus Seenot gerettete Personen, Personen in einem Resettlement-Verfahren sowie Personen mit vorübergehender oder gleichwertiger Schutzgewäh- rung in Eurodac erfasst.

─ Personendaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrische Daten werden an

den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) übermittelt, um die Interopera- bilität mit den Systemen EES, VIS, SIS und ETIAS zu gewährleisten.

─ Neu haben Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (90 Tage in einem

Zeitraum von 180 Tagen) und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen, die Mög- lichkeit, Eurodac-Daten in Zusammenhang mit der Einreise in den Schengen-Raum abzurufen.

─ Die von eu-LISA erstellten Statistiken ermöglichen eine bessere Analyse der Migra-

tionsbewegungen, da sie die Sekundärbewegungen der in den Dublin-Raum einge- reisten Personen anzeigen.

─ Unbegleitete Minderjährige müssen künftig bei der Erfassung ihrer Eurodac-Daten

von einer Vertrauensperson begleitet werden, unabhängig davon, ob die Datener- fassung ausserhalb oder im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erfolgt (vgl. Art. 88a E-VZAE, Phase 1).

─ Eine Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten ist künftig möglich im Rah-

men der Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die den Schengen-Raum verlassen müssen (vgl. Art. 6d E-AsylV 3 und Art. 87e E-VZAE, Phase 1). ─ Die Bekanntgabe von Eurodac-Daten an die benannten Behörden, die für die Straf-

verfolgung oder die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, ist vorgesehen und gilt für die ganze Schweiz, insbesondere nach der Ratifizierung des Prümer Abkommens und der parlamentarischen Genehmigung des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenab- wehr- und Strafverfolgungszwecke (BBl 2021 2332). Diese spezifischen Zugriffs- rechte auf die Daten des Eurodac werden erst im Jahr 2027 umgesetzt.