Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 der EU-Eurodac-Verordnung. Bei einem nega- tiven Ergebnis werden keine Daten übermittelt (Art. 27 Abs. 4).
Bei einem Abgleich anhand eines Gesichtsbilds geht Eurodac gleich vor (Art. 28 Abs. 4 der EU-Verordnung).
Art. 6 Übermittlung von Daten bei Erfassung gestützt auf das AsylG
Die vom SEM, dem Grenzwachtkorps, der Flughafenpolizei und den schweizerischen Vertretungen im Ausland in Eurodac erfassten biometrischen Daten von Personen aus dem Asylbereich werden automatisch mit den bereits in Eurodac gespeicherten Daten abgeglichen (Art. 102aterAbs. 5 nAsylG). Ergibt sich basierend auf dem Ab- gleich ein Treffer, sollen die übermittelnden Stellen anschliessend von der nationalen Zugangsstelle alle mit dem entsprechenden Treffer in Zusammenhang stehenden Da- tensätze erhalten. Die entsprechenden Daten, die den zuständigen Stellen zur Verfü- gung gestellt werden, sind in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung geregelt. We- sentliches Ziel der Weiterleitung dieser Daten ist es, zu klären, ob ein anderer Dublin-Staat für das Asylverfahren der betroffenen Person zuständig ist, und diese dorthin zurückzuführen.
So dient beispielsweise das Zurverfügungstellen eines Gesichtsbilds dazu, dass die zuständigen Behörden ein Bild einer asylsuchenden Person zu einem bestimmten Zeitpunkt – beispielsweise bei der ersten Registrierung ihrer Daten in Europa – erhal- ten und es mit neueren Beweismitteln wie Fotos vergleichen können, die die asylsu- chende Person vorgelegt hat. Weiter ist auch insbesondere eine Farbkopie eines Ausweises oder Reisedokuments eines Asylsuchenden unerlässlich, damit sein Her- kunftsstaat ihn als seinen Staatsangehörigen anerkennt und ihm einen Passierschein ausstellt, um seine Rückführung im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs zu er- möglichen.
Die Dublin-Einheiten des SEM möchten ausserdem die biometrischen Daten erhalten, da diese mitunter von anderen Dublin-Staaten angefordert werden.
Art. 7 Zugriff der nationalen ETIAS-Stelle auf Eurodac-Daten
Die Eurodac-Daten, auf welche die nationale ETIAS-Stelle zugreifen kann, sind in An- hang 2 der vorliegenden Verordnung geregelt. Hier sind die massgebenden Daten aller für die Schweiz verfügbaren Kategorien aufgeführt. Die nationale ETIAS-Stelle soll in erster Linie die Identifizierung der betreffenden Person sicherstellen und mögliche Hin- dernisse oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Einreise in den Schengen-Raum er- kennen. Informationen, die ausschliesslich Prozesse innerhalb des Dublin-Raums be- treffen, sind diesbezüglich nicht relevant und werden daher nicht direkt an die nationale ETIAS-Stelle übermittelt. Informationen zur Identität und zur Ausreise aus dem Schengen-Raum sind hingegen von Bedeutung.
Das genannte Verfahren übernimmt die Grundsätze von Artikel 9 der Eurodac-Ver- ordnung. Ein Datenzugriff im Rahmen des ETIAS-Genehmigungsverfahrens ist mög- lich, wenn eine Abfrage anhand der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten einen Tref- fer in Eurodac ergibt. Die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Da- ten sind dann der nationalen ETIAS-Stelle im Lesemodus gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 E-Eurodac VO zugänglich.