Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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─ Personendaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrische Daten werden an den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) übermittelt, um die Interope- rabilität mit den Systemen EES, VIS, SIS und ETIAS zu gewährleisten.
─ Einige Behörden haben künftig die Möglichkeit, Eurodac-Daten abzurufen. Es sind dies die Behörden, die Visa und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen.
─ Die von eu-LISA erstellten Statistiken ermöglichen eine bessere Analyse der Mi- grationsbewegungen.
─ Unbegleitete Minderjährige müssen bei der Erfassung der an Eurodac zu über- mittelnden Daten begleitet werden.
─ Eine Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten im Rahmen der Rückfüh- rung illegal aufhältiger Staatsangehöriger ist möglich.
─ Die Übermittlung von Eurodac-Daten im Rahmen von Ermittlungen und Straf- verfolgung sowie zur Verhütung terroristischer oder sonstiger schwerer Strafta- ten ist vorgesehen.
In der vorliegenden Vorlage geht es darum, die neue EU-Eurodac-Verordnung auf na- tionaler Ebene umzusetzen bzw. die bisher in verschiedenen Erlassen festgehaltenen Eurodac-Regeln in einer Kodifizierung zusammenzufassen. Dabei werden die Neue- rungen des Eurodac-Systems berücksichtigt. Eine einzige Schweizer Eurodac-Verord- nung vereinfacht die Visibilität und erhöht die Rechtssicherheit. Die massgebenden Elemente in Bezug auf die Daten des Systems, die damit verbundenen Rechte und den Datenschutz sind somit in einem einzigen Vorentwurf zusammengefasst. Darüber hin- aus werden nun neue Aspekte in diesem Rechtsakt geregelt.
1.3 Rechtliche Umsetzung ab Juni 2026
Die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrati- ons- und Asylpakt) wurde am 21. März 2025 verabschiedet (BBl 2025 1478). Um die Neuerungen aufgrund der Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands umzusetzen, wurden insbesondere das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. De- zember 2005 (AIG; SR 142.20), das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) angepasst. Der Bundesbeschluss zu Eurodac wurde zu- sammen mit den Bundesbeschlüssen zum Asyl- und Migrationsmanagement, zur Überprüfung und zum Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze am 26. September 2025 genehmigt.2
Zur Konkretisierung der im Bundesbeschluss zu Eurodac vorgesehenen Gesetzesän- derungen wurden folgende Verordnungen angepasst:
─ Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE; SR 142.201);
─ Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 (AsylV 3; SR 142.314);
─ ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513);
2 BBl 2025 1479, BBl 2025 2909, BBl 2025 1484, BBl 2025 2903