Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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7. Abschnitt Bekanntgabe von Eurodac-Daten und Aufbewahrung von Daten aus dem Asylbereich
Art. 18 Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten oder internatio-
nale Organisationen
Absatz 1 gibt den Grundsatz wieder, dass die in Eurodac gespeicherten Personenda- ten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen und natürliche Personen übermittelt werden dürfen (vgl. Art. 109lbisAbs. 1 nAIG und Art. 49 Abs. 1 der EU-Eurodac-Verordnung und Art. 102c Abs. 5 nAsylG). Gemäss Absatz 2 dürfen Eurodac-Daten einem Staat, der durch kein Schengen-Assoziierungsabkommen ge- bunden ist, zum Nachweis der Identität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der EU-Eurodac-Verordnung erfüllt sind und der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt (siehe auch Art. 109lbisAbs. 2 nAIG, Art. 102c Abs. 6 nAsylG und Art. 50 der EU-Eurodac-Verordnung).
Die Absätze 3 und 4 zählen die Daten auf, die insbesondere bei der Prüfung eines Asylgesuchs oder der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ohne legalen Aufenthalt erhoben wurden und bekanntgegeben werden dürfen (unter anderem Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, Art des Reisedokuments und biome- trische Daten; siehe dazu auch Art. 50 Abs. 1 der EU-Eurodac-Verordnung).
Art. 19 Aufbewahrung von Daten des Asylbereichs
Gestützt auf Artikel 102cbisBuchstabe d nAsylG regelt der Bundesrat die Speicherung der Daten in Eurodac und das Verfahren für deren Löschung. Basierend auf dieser Delegationsnorm sollen in der vorliegenden Bestimmung die Aufbewahrungsfristen al- ler Daten von Personen aus dem Asylbereich geregelt werden (Abs. 1). Diese Fristen beginnen mit der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac zu laufen.
Die Daten von Personen mit vorübergehendem Schutz werden während der gesamten Dauer der Schutzgewährung gespeichert (Abs. 2).
Biometrische Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe (Art. 56 AsylG) erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermittelt.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen, die aufgrund der Übernahme des Migrationspakts und dessen Umsetzung ab Juni 2026 (Phase 1) angepasst worden sind und am 12. Juni 2026 in Kraft treten, werden im Rahmen dieser Vorlage, die im vierten Quartal 2026 in Kraft treten muss, wie folgt geändert: