Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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Artikel 35 der Verordnung regelt ausserdem die Kommunikation zwischen den benann- ten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zu- gangsstelle. Artikel 39 der EU-Verordnung regelt die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt, und Artikel 47 Absatz 3 hält klar fest, dass die für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nach der Eurodac-Verord- nung erhaltenen Eurodac-Daten nur zur Verhütung und Verfolgung des konkreten Falls, für den die Daten angefordert wurden, verarbeitet werden dürfen. Die EAZ fedpol ist die Einheit, die Anträge entgegennimmt und den Antrag auf Abgleich formell über dem NAP im SEM stellt. Der NAP übermittelt die Abfrageergebnisse nach der Über- prüfung durch die Expertinnen und Experten von fedpol, falls eine solche erforderlich ist, an die EAZ fedpol. Die EAZ fedpol ist befugt, alle verfügbaren Daten, die zur Be- kämpfung der betreffenden Straftaten und Vergehen dienen, an die antragstellende Behörde weiterzugeben.
6. Abschnitt Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung
Art. 15 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten
Das Auskunftsrecht richtet sich nach nationalem Recht. Bei der Totalrevision des DSG, die das Parlament am 25. September 2020 verabschiedet hatte, wurde den Anforde- rungen der Datenschutz-Grundverordnung Rechnung getragen. Gemäss Artikel 25 DSG kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Perso- nendaten über sie bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht ermöglicht es somit, die Kon- trolle über die eigenen Personendaten zu behalten. Die zuständige Behörde in diesem Bereich ist das SEM.
Art. 16 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten
Soweit die Eurodac-Datenbank dem EU-Recht unterliegt, wird auf das Verfahren nach Artikel 43 der neuen EU-Eurodac-Verordnung verwiesen. Da das revidierte DSG mit der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, kann der entsprechende Verweis von der Schweiz berücksichtigt werden. Das SEM ist zuständig für die Bearbeitung der Gesu- che zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.
Art. 17 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten in Eurodac
Der neue Artikel 17 übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 11c AsylV 3 und von Artikel 11d E-AsylV 3 der Phase 1. Die Verweise in Absatz 2 werden auf Grundlage der neuen EU-Eurodac-Verordnung aktualisiert. Hier ist auch Artikel 50 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung zu erwähnen, wonach die Aufsichtsbehörde die Übermittlung von Daten an Drittstaaten kontrollieren muss. Die EU-Eurodac Verordnung sieht explizit vor, dass die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 – auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und insbesondere auf die Nut- zung, die Verhältnismässigkeit und die Notwendigkeit von Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der EU-Eurodac Verordnung – von der gemäss Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Auf- sichtsbehörde überwacht wird. In der Schweiz ist dies der Eidgenössische Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.