Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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Ergebnis einem Match entspricht und automatisiert direkt an den Kunden weitergeleitet wird, wobei ein nahezu inexistentes Risiko eines falsch-positiven Ergebnisses berück- sichtigt wird. Zwischen diesen beiden Schwellenwerten sind die vom System geliefer- ten Ergebnisse trotz der Leistungsfähigkeit der Algorithmen nicht unbestreitbar. In die- sem Fall ist ein Fingerabdruckexperte beizuziehen. Da die Ergebnisse von verschiede- nen Faktoren (Qualität der biometrischen Aufnahmen, Umfang der Datenbank) und vom Algorithmus abhängen, erfordert die Festlegung von Schwellenwerten umfangrei- che Statistiken und eine ständige Anpassung. Langfristig wird auch ein Abgleich der Gesichtsbilddaten erfolgen, sofern dies technisch möglich ist. Gemäss der EU-Verord- nung sollten Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten in jedem Fall überprüft werden, wenn nur diese biometrischen Daten zu einem automatischen Abgleich geführt haben.
3.3.4 Verfahren für den Zugang zu den Eurodac-Daten durch die Strafverfol-
gungs- und Polizeibehörden
Die für Straf- und Ermittlungsverfahren zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen können voraussichtlich ab 2027 auch auf Eurodac-Daten zugreifen, um eine gesuchte oder verdächtige Person ausfindig zu machen. Die Gesetzesbestimmungen wurden im Rahmen des Bundesbeschlusses zu Eurodac genehmigt, nun sind entspre- chende Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung vorzusehen. Der Erhalt von Daten durch die benannten Behörden bedingt im Rahmen dieser Vorlage eine vorhe- rige Abfrage des CIR, das heisst die Inbetriebnahme der Komponenten der Interope- rabilität. Diese ist für Juni 2026 geplant. Die Abfrage des CIR stützt sich auf Artikel 22 der IOP-Verordnungen.
Falls die Abfrage des CIR ergibt, dass in Eurodac Daten zur betreffenden Person ge- speichert sind, zeigt der CIR dies den benannten Behörden und Europol durch einen entsprechenden Verweis an, der so beschaffen ist, dass die Sicherheit der Daten nicht gefährdet wird. Die Antwort, aus der hervorgeht, dass Daten zu dieser Person in Euro- dac gespeichert sind, darf ausschliesslich für die Zwecke der Übermittlung eines An- trags auf uneingeschränkten Zugang zu den Daten verwendet werden.
3.3.5 Datenbearbeitungen zwischen Juni 2026 und Dezember 2026
Die EU plant einen ersten Release des neuen Eurodac-Systems im Juni 2026. Mit dem Release können alle Mitgliedstaaten über eine Schnittstelle oder über das Euro- dac Web User Interface (Eurodac WUI) auf das neue Zentralsystem Eurodac (CS Eu- rodac) zugreifen. Gewisse Suchanfragen werden dann über das europäische Such- portal (ESP) möglich sein. Das ESP ist eine Komponente der Interoperabilität der In- formationssysteme und eine Schnittstelle, welche die Abfrage verschiedener Daten- banken ermöglicht.
Mit der Schnittstelle Eurodac WUI stellt die EU allen Mitgliedstaaten einen neuen Web Service zur Verfügung, um mit dem Eurodac zu interagieren. Beispielsweise können damit direkt Kat. 1 Abfragen und Speicherungen getätigt werden. Das Eurodac WUI erlaubt keine Anbindung an die nationalen Systeme und somit keinen automatisierten Datentransfer.
Die Schweiz benutzt bereits heute eine Schnittstelle (S2S-Schnittstelle), um auf das aktuelle Eurodac zugreifen zu können. Die Schweiz hat dazu eine nationale Zugangs- komponente (NAP Eurodac), um Daten zu senden und zu empfangen. Der NAP Eu- rodac ist an diverse nationale Systeme und Datenbanken angehängt (primär PUNT