Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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4. Erläuterung der neuen Eurodac-Verordnung

1. Abschnitt Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Im ersten Abschnitt der Verordnung werden deren Gegenstand und die Definitionen bestimmter Begriffe festgelegt. Somit werden der Rahmen und der wesentliche Inhalt des Vorentwurfs erläutert.

Art. 1 Gegenstand

Einleitend zur neuen Schweizer Eurodac-Verordnung soll festgehalten werden, wel- chen Regelungsinhalt diese beinhaltet. So soll im Rahmen dieser Verordnung insbe- sondere festgelegt werden, welche Daten in Eurodac erfasst werden und welche Da- ten an die zuständigen Stellen im Ausländer- und Asylbereich übermittelt werden (Bst. a). Zudem soll die neue Verordnung auch Regelungen zu den Rechten der be- troffenen Personen, zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Aufsicht über die Datenbearbeitung enthalten (Bst. d).

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Es sollen gewisse im Rahmen von Eurodac relevante Begrifflichkeiten definiert werden. Dazu gehört beispielsweise die Definition eines Dublin-Staates. Demnach gilt ein Staat dann als Dublin-Staat, wenn dieser durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Abs. 1 Bst. a). Die entsprechenden Abkommen werden in Anhang 1 auf- geführt (Abs. 2).

Einige Begriffe in der EU-Eurodac-Verordnung werden hier gestützt auf das nationale Recht übernommen. Der Begriff «gewalttätig» bezieht sich auf die Straftaten gemäss dem Strafgesetzbuch (StGB). Der Begriff «Gefahr für die innere Sicherheit» verweist auf die N-SIS-Verordnung.

Ausserdem wird der Begriff «Person mit unrechtmässigem Aufenthalt» definiert als drittstaatsangehörige Person, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Auf- enthalt in der Schweiz nicht erfüllt, die nicht über die erforderlichen Dokumente für eine rasche Rückkehr in ihr Herkunftsland verfügt und die kein Asylgesuch stellt. Jede Per- son, die illegal eine Schengen-Grenze überschreitet, muss jedoch in der Eurodac-Da- tenbank erfasst werden – und zwar auch dann, wenn sie über Reise- oder Ausweispa- piere verfügt oder zu einem späteren Zeitpunkt solche erhält.

Der Begriff der terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten ist im Gesetz und insbesondere in Artikel 109lquaterAbsatz 5 definiert. Dieser nennt die Tatbestände nach den Artikeln 258–260sexiesund 275 StGB (SR 311.0) sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (SR 121) in Bezug auf terroristi- sche Straftaten und die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009 (SR 362.2) genannten Straftaten in Bezug auf sonstige schwere Straftaten. Eine erneute Definition dieser Begriffe im vorliegenden Entwurf ist daher nicht vorgesehen.

Art. 3 Katalog der Daten in Eurodac

Der Katalog der Eurodac-Daten in ist in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung fest- gelegt.