Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ist jedoch für die Schweiz nicht ver- pflichtend. Dennoch hat die Schweiz diese im Wesentlichen von sich aus übernommen und in das DSG aufgenommen. Das DSG ist somit für die Schweiz massgebend und findet im Rahmen des Eurodac-Systems Anwendung.
3. Grundzüge der Vorlage
3.1 Der neue Inhalt der EU-Eurodac-Verordnung und dessen Auswirkungen
Die Eurodac-Verordnung hebt die derzeitige EU-Eurodac-Verordnung auf und ergänzt diese in mehreren Punkten. Das neue Eurodac-System ist ein nützliches Instrument in verschiedenen Verfahren. In erster Linie dient es zur Bestimmung des Dublin-Staats, der für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Künftig ist es auch für das Verfah- ren zur Neuansiedlung von Flüchtlingsgruppen (Resettlement) gemäss der Neuansied- lungsverordnung von Nutzen. Es soll auch im ausländerrechtlichen Verfahren genutzt werden, sofern die betroffene Person sich illegal im Dublin-Raum aufhält. Mit der neuen Verordnung werden auch die Verordnungen (EU) 2018/12406 und (EU) 2019/8187 ge- ändert. Die geänderte Verordnung (EU) 2018/1240 sieht vor, dass das Reisegenehmi- gungssystem ETIAS seine Daten automatisch mit den Daten von Eurodac abgleicht. Ausserdem wird die nationale ETIAS-Stelle künftig bei bestätigten Treffern einen schreibgeschützten Zugang zu Eurodac erhalten. Die neue Fassung der Verordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
– Neue Zwecke des Eurodac-Systems: Einer der wichtigsten Zwecke von Eurodac bleibt die Durchführung der Dublin-Verfahren, das heisst der neuen Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, wie in Artikel 27 Absatz 5 der EU-Verordnung vor- gesehen. Eurodac soll aber auch dazu beitragen, das Dublin-Verfahren zu vereinfa- chen und zu beschleunigen, indem jeder Dublin-Verfahrensschritt in Eurodac abgebil- det wird. Zudem soll Eurodac mithelfen, die irreguläre Einwanderung in die EU verstärkt zu kontrollieren, indem die Daten der illegal Einreisenden nicht nur gespeichert, son- dern automatisch mit dem vorhandenen Datenbestand abgeglichen werden. Ausser- dem soll die Sekundärmigration innerhalb der EU kontrolliert und unterbunden werden, indem die biometrischen Daten der Personen mit irregulärem Aufenthalt ebenfalls in Eurodac mit dem vorhandenen Datenbestand abgeglichen und neu gespeichert wer- den. Diese Ziele ergänzen die Ziele der Überprüfungsverordnung. Ausserdem besteht weiterhin ein Sicherheitsziel, nämlich dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac-Daten und die Nutzung dieser Daten zur Bekämpfung von Schwerkrimi- nalität und Terrorismus gewährleistet ist.
– Neue Personenkategorien: Derzeit müssen Personen, die internationalen Schutz be- antragen, und Personen, die illegal in den Schengen-Raum eingereist sind, ihre Fin- gerabdrücke abnehmen lassen. In Zukunft werden auch die Personendaten – einsch- liesslich der biometrischen Daten – von illegal aufhältigen Personen, Resettlement-Flüchtlingen und Personen, die vorläufigen Schutz geniessen, abgenommen und im Zentralsystem erfasst. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Seenot gerettet wurden. Die Registrierung einer Person als Antragstellerin oder Antragsteller auf internationalen Schutz befreit die Dublin-Staaten jedoch nicht von der Pflicht, diese allenfalls in erster
6 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
7 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816; ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.