Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

EAZ fedpol als zugangsberechtigte Behörde ist anzumerken, dass diese in Kommissa- riate organisiert ist, in denen die Mitarbeitenden Schichtdienst (365 Tage rund um die Uhr) leisten. Alle Kommissariate nehmen ausserhalb der offiziellen Ansprechzeiten stellvertretend Aufgaben für die Sicherheitsbehörden des Bundes wahr, die innert kur- zer Frist erledigt werden müssen. Dies rechtfertigt eine Zugangsberechtigung zu Euro- dac des jeweils im Einsatz stehenden Kommissariats über die zentrale Zugangsstelle.

Art. 12 Verfahren zur Beantragung des Datenabgleichs

Dieser Artikel regelt das ordentliche Verfahren einerseits und das Verfahren in dringen- den Ausnahmefällen andererseits. Grundsätzlich kann ein Antrag der berechtigten Be- hörden elektronisch an die EAZ fedpol gerichtet werden. Vorzugsweise erfolgt der be- gründete Antrag unter Verwendung eines Standardformulars der EAZ fedpol, das auf elektronischem Weg verfasst und über ein gesichertes Mailsystem (Pol-Mail) übermit- telt wird. In diesem Formular wird zwischen dem Normalfall und dem dringenden Fall unterschieden. Ein dringender Ausnahmefall besteht unter bestimmten Voraussetzun- gen (z. B. dringende Ermittlungshandlung, Beweismittelsicherung oder Haftsache). Die Möglichkeit der EAZ fedpol, einen mündlichen Antrag zu stellen, setzt voraus, dass eine äusserste Dringlichkeit besteht, die keinen Aufschub duldet. Diese Dringlichkeit muss im mündlichen Antrag bereits begründet werden. Das Antragsformular muss bei der EAZ fedpol unverzüglich nach dem mündlichen Antrag nachgereicht werden. Die EAZ fedpol prüft daraufhin, ob alle Bedingungen erfüllt waren und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innert nütz- licher Frist nach erfolgter Bearbeitung des Antrags durchzuführen. Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement das konkrete Verfahren fest. Alle in Anhang 2 aufgeführten Da- ten sind der EAZ fedpol zugänglich.

Art. 13 Bedingungen für den Antrag auf Datenabgleich

Die Bedingungen für den Antrag auf Datenabgleich tragen der Interoperabilität der EU-Informationssysteme und der Existenz des CIR Rechnung. Alle diese Bedingungen er- geben sich aus Artikel 32 der neuen EU-Eurodac-Verordnung

Die EAZ fedpol muss mehrere Aspekte überprüfen, um zu entscheiden, ob ein Daten- abgleich möglich ist. Diese Bedingungen entsprechen jenen, die im Rahmen des zen- tralen Visa-Informationssystems oder des Einreise- und Ausreisesystems EES vorge- sehen sind.

Ausserdem regelt diese Bestimmung, wann eine vorherige Abfrage der Polizeidaten- banken aller Schengen-Staaten sowie des Schweizer AFIS-Systems erforderlich ist. Sie regelt auch, wann die Behörde auf eine solche Abfrage verzichten kann.

Art. 14 Abfrage und Übermittlung der Daten

Die in diesem neuen Artikel vorgesehene Regelung basiert auf Artikel 33 der Eurodac-Verordnung. Bei einem von der EAZ fedpol veranlassten Datenabgleich erhält diese einen Treffer und kann dann alle vorhandenen Daten der betreffenden Person an die antragstellende Behörde übermitteln. Diese Datenübermittlung stützt sich auf mehrere Artikel der Eurodac-Verordnung. Artikel 33 Absatz 2 hält klar fest, dass bei einer vor- herigen Abfrage des CIR die benannte Behörde für Abfragen Zugang zu Eurodac er- halten kann. Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung sieht zudem Folgendes vor: Wird bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu Eurodac-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die Zugang zu den aus Eurodac über- mittelten Informationen haben, diese Informationen und melden die Löschung der Prüf- stelle.