Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Weil die Einwohnerdienste das Merkmal der elterlichen Sorge nur gestützt auf Mittei- lungen erfassen, welche zeitlich nach dem Inkrafttreten der Vorlage an sie gerichtet werden und somit keine rückwirkende Nacherfassung erfolgt, wird die Vollständigkeit der Einwohnerregistereinträge zur elterlichen Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden.