Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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der Neuregelung und ist vom Vorliegen der obgenannten Ereignisse abhängig. Eine Nacherfassung durch Ableitung, z.B. ein automatischer Eintrag der gemeinsamen el- terlichen Sorge bei allen verheirateten Eltern, oder gestützt auf selbständige Nach- weise (z.B. Belegen mittels früherer Entscheide) durch die Eltern könnte ein Miss- brauchspotential beinhalten. Die Vollständigkeit und die Aktualität des Eintrags der el- terlichen Sorge werden somit nicht ab Inkrafttreten gewährleistet werden können; die Erfüllung dieser Kriterien wird vielmehr nach und nach gestützt auf die genannten Er- eignisse erfolgen. Dem dritten Kriterium der Richtigkeit kann künftig, wie erwähnt, ent- sprochen werden: Bei bisheriger Nichterfassung im Kanton kann im Dossier des Kindes eine Ausprägung «unbekannt» vorgesehen und ausgewählt werden. Bei kantonaler Erfassung der elterlichen Sorge vor Inkrafttreten der Vorlage ohne anschliessende Ak- tualisierung kann diese Konstellation mittels einer Ausprägung «ungeprüft» festgehal- ten werden (siehe auch Ziff. 4.3).

Aufgrund der nicht rückwirkenden Erfassung der elterlichen Sorge werden somit die Eintragungen der elterlichen Sorge im Einwohnerregister erst spätestens 18 Jahre nach Inkrafttreten der Revision für sämtliche Kinder vollständig und aktuell sein. Dies gilt es in Kauf zu nehmen, denn angesichts des Fokus dieser Vorlage auf der Zuver- lässigkeit und Aktualität der eingetragenen Regelungen ist nach Ansicht des Bundes- rats keine andere vertretbare Lösung denkbar.

3.1.3 Zugriff auf die Einträge und Bestätigung durch Registerauszug

Die kantonalen Einwohnerdatenplattformen, an welche die als obligatorisch definierten Informationen in den Einwohnerregistern übermittelt werden, enthalten alle Einwohne- rinnen und Einwohner des Kantons. Diese Datenplattformen sehen die Abfrage von Informationen durch berechtigte Behörden vor. Es handelt sich dabei um den Abruf von Merkmalen, welche diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti- gen. Ab Inkrafttreten dieser Vorlage werden auch die erfassten Angaben über die Re- gelung der elterlichen Sorge übermittelt werden und können von den entsprechenden berechtigten Behörden innerhalb des Kantons abgerufen werden. Diejenigen Stellen innerhalb des Kantons, welchen vom Bund oder vom Kanton keine direkte Abrufbe- rechtigung eingeräumt wurde, müssen sich an den zuständigen Einwohnerdienst am Wohnsitz des Kindes wenden, um zu erfahren, wer die elterliche Sorge innehat.

Eine interkantonale Abfrage der Angaben zwischen kantonalen Einwohnerdatenplatt- formen ist mangels entsprechender elektronischer Schnittstelle zurzeit nicht möglich; der Zugriff der berechtigen Behörden in einem Kanton ist stets auf die entsprechende kantonale Einwohnerdatenplattform beschränkt. In der Machbarkeitsstudie wird dies als Ausbauschritt betrachtet und darauf hingewiesen, dass es sich dabei «eher um ein grundsätzliches Projekt des Informationsaustausches zwischen den Kantonen mit ver- schiedenen Anwendungsmöglichkeiten, unter anderem auch die Abfrage zur elterli- chen Sorge» handeln würde.25 Bundesstellen oder -behörden verfügen über keinen direkten Zugriff im Abrufverfahren (d.h. selbständigen elektronischen Zugriff) auf die kantonalen Datenplattformen. Auch für Vertretungen der Schweiz im Ausland ist ein

25 Machbarkeitsstudie, S. 40f.