Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Der Bundesrat hat sich am 27. November 2024 (siehe Ziff. 1.2.4) zugunsten einer län- gerfristig standardisiert elektronischen Mitteilungsform ausgesprochen. Im Hinblick auf eine rasche Umsetzung erachtete er jedoch unmittelbar eine Verpflichtung zur form- freien Übermittlung als angebracht, die den Behörden erlauben soll, ihre Mitteilungs- form im Laufe der Zeit im Zug weiterer Entwicklungen und Digitalisierungsschritte an- zupassen.

Die Vorlage sieht Mitteilungspflichten für die Kindesschutzbehörden und die Gerichte an die Einwohnerbehörden im ZGB sowie im Ausländer- und Integrationsgesetz19 (AIG) für die kantonalen Migrationsbehörden vor. Aufgrund der fehlenden technischen Vo- raussetzungen müssen die Kindesschutzbehörden und Gerichte die Pflicht zur stan- dardisiert elektronischen Mitteilungsform jedoch erst nach einer gesetzlichen Über- gangsfrist von fünf Jahren erfüllen. In Bezug auf die kantonalen Migrationsbehörden, welche bereits über sedex übermitteln, ist im AIG keine zusätzliche Qualifikation der Mitteilung notwendig.

3.1.2 Erfassung

Im Zentrum steht die Eintragung der elterlichen Sorge durch die Einwohnerdienste in das kommunale Einwohnerregister. Dies bedingt, dass sie ein Merkmal zur elterlichen Sorge führen, analog zu den anderen Merkmalen im Einwohnerregister. Der Einwoh- nerdienst am Wohnsitz des Kindes soll einerseits verpflichtet werden, die von den ver- schiedenen Behörden mitgeteilten Angaben über die elterliche Sorge (siehe Ziff. 3.1.1) im Einwohnerregister zu erfassen. Ebenfalls soll er aus bestimmten, vom Zivilstands- amt übermittelten Informationen (Zivilstandereignissen) die entsprechende Regelung der elterlichen Sorge ableiten und erfassen. In einem nächsten Schritt sollen die unter dem Merkmal abgespeicherten Angaben bei Um- oder Wegzug weitergeleitet bzw. auf Abfrage hin bekanntgegeben werden (siehe Ziff. 3.1.3 sowie Ziff. 4.3).

Das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200620 (RHG) soll durch ein neues Merkmal ergänzt werden: Die in Artikel 6 RHG enthaltene Auflistung des minimalen Inhalts der Einwohnerregister in Bezug auf Identifikatoren und Merkmale soll neu das entsprechende Merkmal «elterliche Sorge» vorsehen. Die Angaben zur Regelung der elterlichen Sorge sollen im Registerblatt des Kindes, in welchem auch die Namen der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt hinterlegt sind, im Einwohnerregister an dessen Wohn- sitz eingetragen werden. Da die elterliche Sorge nur bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert, sind die Informationen bei Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zu führen und somit zu löschen.21

Das BFS wird gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 RHG das neue obligatorische Merkmal in Bezug auf die Systematik, Teilmerkmale und Ausprägungen definieren und im Merk-

19 SR 142.20

20 SR 431.02

21 Vgl. auch Machbarkeitsstudie, S. 37.