Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten
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che Sorge (Einzeladoption) einzutragen. Im Rahmen der Umsetzung müssen die Fach- personen der Einwohnerdienste über diese verschiedenen Konstellationen entspre- chend geschult werden.
Art. 14 Abs. 1 erster Satz
Das neue Merkmal «Elterliche Sorge» wird zu administrativen Zwecken in die Einwoh- nerregister aufgenommen und wird, zumindest bis auf weiteres, nicht zu statistischen Zwecken verwertet werden. Das Merkmal soll somit auch nicht gemäss Artikel 14 Ab- satz 1 RHG ans BFS geliefert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. Klarheit wird es deshalb in Artikel 14 Absatz 1 ausdrücklich von der Lieferpflicht ans BFS zu statistischen Zwecken ausgenommen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Die vorgesehenen notwendigen Anpassungen insbesondere auf Verordnungsebene, des Merkmalskatalogs des BFS sowie der eCH-Standards werden im Rahmen der beste- henden Ressourcen umgesetzt werden. Die Konsularische Direktion des EDA wird im Rahmen ihrer Digitalisierungsprojekte im konsularischen Bereich evaluieren, wie die technische Erfassung der Regelung der elterlichen Sorge im Auslandschweizerregist er umgesetzt werden kann.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die hauptsächlichen Auswirkungen werden auf der Gemeindeebene stattfinden, wo gemäss der Kostenschätzung der Machbarkeitsstudie Investitionskosten als Personal- aufwand anfallen werden, indem die Fachpersonen dafür geschult werden müssen, dieses neue Merkmal zu erfassen.47 Die Machbarkeitsstudie geht von insgesamt 2.77 Mio. Franken Investitionskosten aus, wobei etwas über 1.2 Mio. Franken auf diejenigen 7 Kantone, welche das Merkmal noch nicht führen, entfallen werden und etwas mehr als 1.5 Mio. Franken auf die übrigen 19 Kantone, welche das Merkmal bereits in irgend- einer Art führen.48 Dabei sollten die kleineren Anpassungen an den Software-Systemen der Einwohnerdienste durch die laufenden Lizenzverträge abgedeckt sein, da die grundsätzlichen technischen Voraussetzungen zur Führung des Merkmals «elterliche Sorge» bereits vorliegen.49 In diesem Sinne sollte die Einbindung der Information in die
47 Machbarkeitsstudie, S. 51.
48 Machbarkeitsstudie, S. 45: GL, GR, SO, TI, UR, VD und VS ohne Führung, übrige Kantone mit Führung (ZG führte bis April 2023 und wird deshalb hier mitgezählt), sowie auch S. 51.
49 Machbarkeitsstudie, S. 51.