Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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halb und ausserhalb des Kantons sowie zwischen Einwohnerdiensten und den kanto- nalen Einwohnerdatenplattformen ist im RHG und der dazugehörigen Registerharmo- nisierungsverordnung43 (RHV) geregelt.44 Gemäss Artikel 12 Absatz 4 Auslandschwei- zergesetz45 (ASG) melden Schweizer Einwohnergemeinden dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland, wobei künftig beim Wegzug aus der Schweiz von Schweizer Eltern respektive eines Schweizer Elternteils mit Kind zusammen mit den Daten des Kindes auch die Regelung der elterlichen Sorge übermittelt wird. Die Ver- antwortung für die Aktualisierung des E-VERA-Eintrags des Kindes im Falle einer Än- derung der Regelung während des Auslandaufenthalts liegt gemäss ASG hingegen bei den Eltern (Art. 13).

In Bezug auf diejenigen Kantone und Gemeinden, in welchen die elterliche Sorge be- reits erfasst wird (siehe Ziff. 3.1.2) gilt es den Umgang mit diesen bisherigen Register- daten zu regeln. Angesichts der nicht vorgesehenen Nacherfassung des Merkmals könnten diese bisherigen Daten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes durch einen Herkunftsnachweis «ungeprüft» gekennzeichnet werden.46

Art. 8a Eintragung der elterlichen Sorge aufgrund von Zivilstandsereignissen

Gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 ZStV teilt das zuständige Zivilstandsamt der Gemein- deverwaltung am Wohnsitz des Kindes im Hinblick auf die Führung des Einwohnerre- gisters Angaben über die für das Kind relevanten Zivilstandsereignisse mit. Diese Mit- teilungen ergänzen die Mitteilung der Gerichte und KESB gemäss Artikel 300a VE-ZGB (siehe dazu Ziff. 4.1). Der neue Artikel 8a RHG sieht vor, dass der Einwohnerdienst die Regelung der elterlichen Sorge aus den Mitteilungen über ein das Kind betreffendes Zivilstandsereignis (Geburt, Heirat nach Geburt, Anerkennung eines Kindes, Adoption eines Kindes, Tod eines Elternteils/der Eltern) ableitet und sie im Einwohnerregister erfasst. Bei einer Mitteilung der Geburt eines Kindes von verheirateten Eltern sowie bei nachgeburtlicher Heirat ist die gemeinsame elterliche Sorge einzutragen. Die alleinige elterliche Sorge liegt in folgenden Konstellationen vor: wenn bei Mitteilung einer Geburt die Eltern unverheiratet sind und entweder keine Kindesanerkennung oder eine vorge- burtliche Kindesanerkennung aber keine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vorliegen; wenn bei Mitteilung der (nachgeburtlichen) Anerkennung keine Erklä- rung über die gemeinsame elterliche Sorge vorliegt; sowie, wenn bei Mitteilung des Todes eines Elternteils zuvor die gemeinsame elterliche Sorge bestanden hat. Bei ei- ner Mitteilung der Adoption des Kindes ist je nach Adoptionsform die gemeinsame el- terliche Sorge (bei gemeinsamer Adoption, Stiefkindadoption) oder die alleinige elterli-

43 Vom 21. November 2007, SR 431.021.

44 Siehe Art. 10 RHG sowie Art. 6 RHV.

45 Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014, SR 195.1.

46 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 37 mit weiteren Ausführungen.