Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Bereits heute enthält die Zivilstandsverordnung die Verpflichtung für das Zivilstands- amt, die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschrif - ten der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes mitzuteilen (Art. 50 Abs. 1 Bst. cbisZStV). Zusätzlich soll künftig in Artikel 49 ZStV eine neue Mitteilungspflicht vorge- sehen werden, gemäss welcher das Zivilstandsamt die zusammen mit der Anerken- nung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge dem Einwohner- dienst am Wohnsitz des Kindes übermittelt.

3.3.2 Ausarbeitung der exakten Merkmalsausprägungen des Hauptmerkmals sowie der Teilmerkmale

Die Information über die elterliche Sorge kann aktuell bereits mit dem Merkmal «care», definiert im eCH-Standard 0021 (Personenzusatzdaten), erfasst werden. Laut Mach- barkeitsstudie verwenden Einwohnerdienste verschiedener Kantone dieses Merkmal zur Eintragung der Information über die elterliche Sorge.26 Zukünftig wird es im Hinblick auf eine rasche und effiziente Umsetzung nach Inkrafttreten der Vorlage wichtig sein, dass die Ausprägungen des Merkmals möglichst bald vereinheitlicht werden. Die zu- ständigen Stellen der Bundesverwaltung (BJ in Zusammenarbeit mit dem BFS) werden in Zusammenarbeit mit den für die eCH-Standards zuständigen eCH-Fachgruppen die Anpassung erarbeiten. Möglicherweise werden die Teilmerkmale «gültig ab» sowie «Herkunftsnachweis» und deren Ausprägungen (siehe auch Ziff. 3.1.2) ergänzt wer- den.

3.3.3 Gewährleistung der sicheren Datenübermittlung

Bei allen vorgenannten Prozessschritten, d.h. der Mitteilung der Information über die elterliche Sorge durch die Kindesschutzbehörde, Gerichte, Zivilstandsämter und die kantonalen Migrationsbehörden sowie bei deren Eintragung ins Einwohnerregister und der Abfrage des Merkmals muss der Datenschutz gewährleistet sein. Es handelt sich bei den Angaben über die Regelung der elterlichen Sorge um Personendaten gemäss Datenschutzgesetz27 (DSG).

Besonders schützenswerte Daten im Zusammenhang mit der Regelung der elterlichen Sorge wie z.B. Informationen zu den Gründen (Gerichtsurteil, Gesetzesartikel, Stich- worte) eines Entzugs der elterlichen Sorge sollen nicht in den Mitteilungen enthalten und im Register erfasst werden. Wie in der Machbarkeitsstudie festgehalten, ist zur Gewährleistung des Datenschutzes wichtig, «dass nur die notwendige Information über die elterliche Sorge, das Datum, ab welchem die Information Gültigkeit hat und die In- formation über die Herkunft (Herkunftsnachweis) mitgeteilt, eingetragen und übermittelt werden. Die Mitteilung der Information sowie die Übermittlung der im Register enthal- tenen Information an andere Register muss auf sichere Art und Weise erfolgen».28

26 Siehe Machbarkeitsstudie, Ziff. 4.2.1.

27 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020, SR 235.1.

28 Machbarkeitsstudie, S. 54.