Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Kindesschutzmassnahmen verfügen. Er präsentierte darin vier Lösungsansätze7: Die Einführung einer Sorgerechtsbestätigung, die Einführung eines obligatorischen Ein- trags in den Pass des Kindes sowie die Aufnahme der Information über die elterliche Sorge in ein bestehendes Register auf kantonaler Stufe bzw. ein bestehendes oder neu zu schaffendes Register auf Bundesstufe. Dabei kam er zum Schluss, dass nur die Aufnahme der elterlichen Sorge in die kommunalen und kantonalen Einwohnerre- gister eine praxisnahe, aufgrund des vertretbaren Aufwands verhältnismässige und ins- besondere möglichst die gesamte Elternbevölkerung der Schweiz und deren minder- jährige Kinder, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, aufenthaltsrechtlichem und zivilrechtlichem Status erfassende Lösung darstellen würde.

In Bezug auf die Umsetzung dieses Lösungsansatzes wurden in der Machbarkeitsstu- die verschiedene Varianten dargestellt (siehe Ziff. 1.2.3). Am 27. November 2024 hat sich der Bundesrat zugunsten der Variante 2 ausgesprochen. Gemäss dieser Variante sollen für Zivilstandsämter, Zivilgerichte, Kindesschutz- und kantonale Migrationsbe- hörden Mitteilungspflichten an die Einwohnerdienste gesetzlich verankert werden, ohne dabei eine bestimmte Form für die Mitteilungen vorzuschreiben. Er erachtete diese Lösung als pragmatisch und praktikabel, zumal heute nicht sämtliche zur Mittei- lung zu verpflichtenden Behörden für standarisiert elektronische Mitteilungen (Vari- ante 1) ausgerüstet seien. Denn während Zivilstandsämter und kantonale Migrations- behörden in den vom Bund bereitgestellten Systemen (Infostar und ZEMIS) bereits über die nötigen technischen Voraussetzungen dafür verfügen würden, so müssten diese Voraussetzungen für die standardisiert elektronische Übermittlung laut Machbar- keitsstudie bei den KESB und den betroffenen Gerichten erst geschaffen werden. Eine formfreie Mitteilungspflicht erlaube auch diesen Behörden, ihre Mitteilungsform im Zug weiterer Entwicklungen und Digitalisierungsschritte wie beispielsweise auf der Grund- lage des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)8 anzupassen. Aus diesem Grund sei die Variante 2 auch rascher umzusetzen als Variante 1, welche die Pflicht zur standardisiert elektronischen Mittei- lung gesetzlich verankern würde. Er hielt jedoch fest, dass die standardisiert elektroni- sche Mitteilung mittel- und längerfristig die einzig zielführende und daher anzustre- bende Lösung sei.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20249 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschlusses vom 6. Juni 202410 angekündigt.

7 Postulatsbericht, Ziff. 5.2 - 5.5.

8 Siehe www.justitia40.ch/de.

9 BBl 2024 525

10 BBl 2024 1440