Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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direkter (elektronischer) Abruf bei den kantonalen oder kommunalen Einwohnerregis- tern nicht möglich. In diesen (Einzel-)Fällen muss wie bisher mit dem zuständigen Ein- wohnerdienst am Wohnsitz des Kindes Kontakt aufgenommen werden, um die entspre- chenden, in Zukunft aber schweizweit einheitlich vorhandenen Informationen zur elter- lichen Sorge zu erhalten.

Zurzeit verfügt jeder Kanton über eigene Zugriffsregelungen für die Datenabfrage in der kantonalen Einwohnerdatenplattform. Um den Zugriff auf das Merkmal der elterli- chen Sorge dennoch zu harmonisieren und die Umsetzung zu vereinfachen, soll in Ar- tikel 300b Absatz 1 VE-ZGB von Bundesrechts wegen geregelt werden, welche Behör- den, die über ein legitimes gesetzliches Interesse an der Bekanntgabe der Daten ver- fügen, generell Zugriff auf die Eintragungen der elterlichen Sorge im jeweiligen Kanton haben. Bewusst soll diese Auflistung jedoch keinen abschliessenden Charakter haben; es steht jedem Kanton frei, Zugriffsberechtigungen für weitere Stellen und Institutionen vorzusehen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen sind (Art. 300b Abs. 2 VE-ZGB).

Neben dem Zugriff von Behörden sieht die Vorlage eine Art des erleichterten Nachwei- ses der elterlichen Sorge vor: Die Eltern, wobei insbesondere Eltern mit alleiniger el- terlicher Sorge im Vordergrund stehen (siehe Ziff. 4.1), können einen Auszug über die Regelung der elterlichen Sorge, die nach Inkrafttreten der Vorlage im Einwohnerregis- ter erfasst wird, verlangen (Art. 300c VE-ZGB). Dadurch soll für Situationen ohne be- hördlichen Registerzugriff, wie z.B. gegenüber einem privaten Dienstleistungsunt er- nehmen oder bei Reisen ins Ausland, die Möglichkeit einer Bestätigung geschaffen werden. Für die Frage der Kosten dieses Auszuges sind die Kantone zuständig.

Im Falle von Unstimmigkeiten, d.h. wenn die Eltern bzw. ein Elternteil der Meinung ist, dass der Registereintrag falsch sei oder wenn eine abfragende Behörde aufgrund der eigenen vorliegenden Informationen einen unrichtigen Eintrag vermutet, müssen diese an diejenige Behörde gelangen, welche die Grundlage für den Eintrag geliefert hat und je nach Behörde, das entsprechende Verfahren zur Berichtigung des Eintrags anstren- gen.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Da die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund hat (vgl. dazu hinten Ziff. 5.1), sind keine Ausführungen zur Abstimmung von Aufgaben und Finanzen möglich.

3.3 Umsetzungsfragen

3.3.1 Anpassung von Verordnungen

Gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 300a Absatz 2 VE-ZGB hat der Bundesrat in einer neuen Verordnung die Einzelheiten im Hinblick auf die standardisiert elektroni- sche Mitteilung von den Gerichten und den Kindesschutzbehörden an die Einwohner- dienste zu regeln.