Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Auch die Abgabe einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge durch unver- heiratete Eltern beim Zivilstandsamt13 oder bei der Kindesschutzbehörde ist dem Ein- wohnerdienst unverzüglich mitzuteilen.14 Um auch diejenigen Eltern und Kinder zu er- fassen, welche neu aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen sind, soll eine Mittei- lungspflicht der Regelung über die elterliche Sorge von der kantonalen Migrationsbe- hörde an den Einwohnerdienst gesetzlich verankert werden (siehe Ziff. 4.2).

3.1.1.2 Form der Mitteilung

Die Machbarkeitsstudie hält gestützt auf die Erhebung in den Kantonen fest, dass in zahlreichen das Merkmal bereits führenden Kantonen bisher die Mitteilungen von den Zivilstandsämtern (in Bezug auf die Erklärungen der gemeinsamen elterlichen Sorge) sowie von den Zivilgerichten und den Kindesschutzbehörden grösstenteils schriftlich auf Papier übermittelt werden.15 Es wird darin auf die fehlenden Schnittstellen zwischen Gerichten und KESB sowie den Einwohnerdiensten verwiesen, mangels welchen keine standardisiert elektronischen Mitteilungen bestehen.16 Zugleich wird darauf hingewie- sen, dass von Kantonsseite Verbesserungsbedarf im Sinne einer künftigen standardi- siert elektronischen Übermittlung der Mitteilungen geltend gemacht wurde.17

In der Studie werden zwei Varianten der Umsetzung präsentiert und evaluiert (siehe auch bereits Ziff. 1.2.3): Erstens die gesetzlich vorgeschriebene Art einer standardisiert elektronischen Mitteilung, d.h. einer Mitteilung in xml-Format, welche über sedex er- folgt. Diese soll erlauben, dass die Mitteilung von den Software-Systemen der Einwoh- nerdienste automatisch bearbeitet werden kann. Und zweitens die Formfreiheit in Be- zug auf die Art der Mitteilung, d.h. die Mitteilung kann standardisiert elektronisch erfol- gen, jedoch auch in anderer Weise, wie per E-Mail oder schriftlich auf Papier. Im Fazit der Studie wird die standardisiert elektronische Mitteilung als die beste Lösung für die Datenqualität und Prozesseffizienz und als zukunftsgerichtetes Projekt beurteilt, obschon diese Lösung bei den mitteilungspflichtigen Behörden erhebliche Investitions- kosten für die notwendige Infrastruktur zur Folge hätte.18

13 Bereits jetzt besteht gemäss ZStV die Verpflichtung für das Zivilstandsamt, die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften der KESB am Wohnsitz des Kindes mitzuteilen (Art. 50 Abs. 1 Bst. cbis ZStV). Zusätzlich soll künftig eine Mitteilungspflicht des Zivilstandsamts an den Einwohnerdienst vorgesehen werden.

14 Eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge mit der Anerkennungserklärung des Vaters (auch vor der Geburt) ist beim Zivilstandsamt einzureichen, während eine spätere Erklärung an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten ist (Art. 298a Abs. 4 ZGB).

15 Machbarkeitsstudie, S. 19, gemäss welcher standardisiert elektronische Mitteilungen von den Zivilstandsämtern an die Einwohnerdienste nur in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zürich genutzt werden, sowie Tabelle 6, S. 20.

16 Machbarkeitsstudie, S. 23.

17 Machbarkeitsstudie, S. 23.

18 Machbarkeitsstudie, S. 55 sowie auch S. 13.