Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Mit der Benutzung des eCH-Standards wird der Datenschutz umgesetzt, indem nur die notwendigen Angaben erfasst und die Daten verschlüsselt übermittelt werden. Für die Datenübermittlung bei Zu- und Wegzug, sowie von den Einwohnerdiensten an die kan- tonalen Einwohnerdatenplattformen wird bereits eine Plattform für sicheren Datenaus- tausch verwendet. Was die Mitteilungen an den Einwohnerdienst betrifft, so liefern die Zivilstandsbehörden die Daten gemäss Artikel 49 Absatz 3 ZStV bereits automatisiert und in elektronischer Form. Die kantonalen Migrationsbehörden verfügen laut Mach- barkeitsstudie ebenfalls über die Software-Systeme zum Versenden von Mitteilungen im eCH-Standard.29 Die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist vorgesehenen standardisiert elektronischen Mitteilungen der Kindesschutzbehörden und Gerichte an die Einwohnerdienste werden künftig auch den Sicherheitsanforderungen entspre- chen. Während der Übergangsfrist sind sie verpflichtet, sich inhaltlich in der Mitteilung auf die obgenannten notwendigen Informationen zu beschränken und von der Form her einen sicheren Datenaustausch, wie z.B. durch sedex oder durch verschlüsselte E-Mails, zu gewährleisten.30

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderungen des Zivilgesetzbuchs

Art. 300a Aocties. Eintragung der elterlichen Sorge, I. Mitteilung

Die neue Bestimmung sieht eine neue Mitteilungspflicht der Kindesschutzbehörden und der Gerichte an die Einwohnerbehörde vor.

Diese werden in Absatz 1 dazu verpflichtet, unverzüglich alle Regelungen betreffend die elterliche Sorge der für die Führung des kantonalen und kommunalen Einwohner- registers nach dem RHG zuständigen Behörde am Wohnsitz des Kindes mitzuteilen. Für Entscheide bedeutet dies, dass diese unmittelbar nach Eintreten der Rechtskraft mitgeteilt werden. Bei der Kindesschutzbehörde handelt es sich um Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge, die entgegengenommen werden (Art. 298a Abs. 4 ZGB), Entscheide über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298b ZGB) bzw. über die Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 298d, 301a ZGB) oder über die Entziehung respektive die Beschränkung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Kin- desschutzmassnahme (Art. 308 Abs. 3, Art. 311) sowie bei Adoptionsfreigabe (Art. 312 ZGB). Im Falle des Todes des Elternteils mit alleiniger elterlicher Sorge überträgt die Kindesschutzbehörde die alleinige elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil oder einem Vormund (Art. 297 Abs. 2 ZGB), was dem Einwohnerdienst ebenfalls mitzuteilen ist. Das Zivilgericht ist zur Mitteilung an die Einwohnerbehörde verpflichtet bei Entschei- den in Scheidungs- oder Eheschutzverfahren mit Zuteilung der alleinigen elterlichen

29 Machbarkeitsstudie, S. 52, Ziff. 12.1.

30 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 12.