Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten
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standardisiert elektronische Übermittlung an die kantonale Einwohnerdatenplattform ebenfalls möglich sein. Erforderlich ist dabei jedoch, dass diese Datenplattform als Replikat der Register der Einwohnergemeinden das Merkmal ebenfalls enthält.50
Für die mitteilungspflichtigen Behörden enthält die Machbarkeitsstudie keine Kosten- einschätzung. Es wird darin aber davon ausgegangen, dass für Behörden wie die KESB und die Gerichte, die aktuell nicht mit eCH-Standards arbeiten, die Kosten für die Einführung neuer Softwarelösungen zwecks standardisiert elektronischer Übermitt- lung erheblich sein werden.51 Bei den KESB und Gerichten handelt es sich um nach RHG nicht-registerführende Behörden für welche die Nutzung von sedex heute grund- sätzlich kostenpflichtig ist.52 Auch werden für eine derartige Anpassung mit Einführung eines neuen Software-Systems sowie für die Schulung der Fachpersonen vier bis fünf Jahre veranschlagt.53 Die Vorlage, welche für die Einführung der standardisiert elekt- ronischen Übermittlung von den Gerichten und KESB an die Einwohnerdienste eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorsieht, entspricht den zeitlichen Ansprüchen dieser Anpassungen.
Wichtig hervorzuheben ist, dass die Vorlage mittelfristig positive Auswirkungen für die kommunalen und kantonalen Behörden haben wird. Diese werden durch Abruf in der kantonalen Datenplattform, bei interkantonalen Konstellationen durch eine Abfrage beim Einwohnerregister am Wohnsitz des Kindes, Gewissheit darüber erhalten, wer die elterliche Sorge innehat. Seitens der Behörden trägt dies zu einer Risikoverminde- rung bei, insbesondere für die Fälle eines vorgesehenen Wohnsitzwechsels eines El- ternteils mit einem Kind oder eines Ausweisausstellungsantrags für ein Kind, da die von den Eltern oder einem Elternteil geltend gemachte elterliche Sorge künftig durch Registerabfrage überprüft werden kann, auch wenn aufgrund der nichtrückwirkenden Erfassung die Vollständigkeit und die Aktualität der Registereinträge erst nach einiger Zeit gewährleistet sein werden.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Vorentwurf hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die künftig verbesserte Datenlage dank der Erfassung der elterlichen Sorge in den Einwohnerregistern ist auch für die Eltern selbst vorteilhaft. Diese müssen gegenüber den kommunalen oder kantonalen Behörden nicht mehr mittels Dokumenten wie Ent- scheide oder Erklärungen oder durch den Eintrag im Pass des Kindes nachweisen,
50 In den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden, die ein zentrales Einwohnerregister führen, wird keine Übermittlung von kommunaler zu kantonaler Ebene benötigt (siehe Machbarkeitsstudie, S. 21).
51 Machbarkeitsstudie, S. 51.
52 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 47 Ziff. 9.2 sowie Art. 5 Abs. 3 RHV.
53 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 49 mit weiterem Verweis.