Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Begründung der elterlichen Sorge und deren Ausübung sind je nach Rechtskreis unterschiedlich geregelt, inhaltlich finden sich jedoch überall die Elemente der Verant- wortung für Erziehung und Wohl des Kindes, die Vermögensverwaltung und die Ver- tretungsbefugnis. Für den hier interessierenden Nachweis der elterlichen Sorge liegen unterschiedliche Funktionsweisen und Mechanismen vor, welche im Bericht zum Pos- tulat 16.3317 Fluri vom 31. März 2021 zusammengefasst sind (vgl. dazu Ziff. 1.2.1 vorne).11

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

In Erfüllung der Motion 21.3981 WBK-N sollen die rechtlichen Grundlagen für die Ein- tragung der elterlichen Sorge in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister geschaffen werden. Gemäss Machbarkeitsstudie ist diese Eintragung sowohl technisch als auch finanziell und zeitlich machbar. Dazu sollen die gesetzlichen Grundlagen an- gepasst werden, indem an verschiedene Behörden gerichtete Mitteilungspflichten ge- schaffen sowie die Erfassung des neuen Merkmals «elterliche Sorge» und dessen Ab- frage geregelt werden.

3.1.1 Mitteilungspflichten

3.1.1.1 Mitteilungspflichtige Behörden

Die Grundlage für den Eintrag der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister bilden die Mitteilungen der zuständigen Behörden (Zivilstandsamt, Zivilgericht, Kindeschutzbe- hörde, kantonale Migrationsbehörde) an den Einwohnerdienst. Mit dieser Vorlage sol- len die Gerichte, die Kindesschutzbehörden sowie die kantonalen Migrationsbehörden verpflichtet werden, die Regelungen der elterlichen Sorge dem zuständigen Einwoh- nerdienst (auch in einem anderen Kanton) so rasch als möglich mitzuteilen. Die Mittei- lungspflicht des Zivilstandsamts an den Einwohnerdienst wird nicht im ZGB geregelt, sondern soll in Artikel 49 Zivilstandsverordnung (ZStV),12 der bereits weitere Mittei- lungspflichten enthält, entsprechend vorgesehen werden (siehe dazu auch Ziff. 5.1). Für Zivilgerichte und Kindesschutzbehörden bedeutet dies, dass unmittelbar nach Ein- treten der Rechtskraft des Entscheids die daraus resultierende Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge mitgeteilt werden muss (zu den Konstellationen siehe Ziff. 4.1).

11Die Ausführungen der Postulatsberichts basieren auf: Heckendorn, L. / Aronovitz, A. / Curran, J. / De Dycker, S. / Dos Reis Leite, M. / Kühnel, V. / Pretelli, I. / Westermark, H., Vergleichende Studie über Mechanismen der behördlichen Information über die elterliche Sorge, Stand: 26.06.2020, E-Avis ISDC 2019-16 (SIR-Gutachten), abrufbar unter www.isdc.ch. Die beurteilten Staaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich. Für eine Gesamtüber- sicht, s. SIR-Gutachten, S. 68, Punkt 1.4, wo eine tabellarische Darstellung der verschiedenen Register enthalten ist.

12 SR 211.112.2