Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten
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Eintrag der elterlichen Sorge zu erhalten, was für alle Elternteile mit alleiniger oder auch gemeinsamer elterlicher Sorge gilt.
In diesem Auszug wird festgehalten, ob dieser Elternteil im Registereintrag des Kindes über die elterliche Sorge als Inhaber der elterlichen Sorge (allein oder gemeinsam) eintragen ist oder nicht. Zudem muss eine allfällige Beschränkung oder Einschränkung der elterlichen Sorge ebenfalls im Auszug ausgewiesen werden, d.h. bei Vorliegen ei- ner Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Artikel 310 ZGB oder einer Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf einen Antrag auf Ausweisausstel- lung.
Diese Möglichkeit eines Auszugs ist erst ab dem Zeitpunkt zweckmässig, wo ein zu- verlässiger und aktueller Eintrag der elterlichen Sorge im Einwohnerregister vorliegt.37 Der Auszug ist im Übrigen eine Momentaufnahme und hat nur eine relative Geltung, d.h. bis zum Zeitpunkt einer Änderung des Sorgerechtseintrags. Dies bedeutet, dass der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge bei einer Änderung der Regelung einen neuen Auszug beantragen müsste. Die Validität des Registerauszugs kann durch einen Registerabruf oder eine Anfrage beim Einwohnerdienst am Wohnsitz des Kindes bei Bedarf bzw. bei vorliegendem Missbrauchsrisiko überprüft werden.
Diese neue Regelung ersetzt die bisherige in Artikel 2 Absatz 3 BG-KKE vorgesehene Möglichkeit zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht. Gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens38 (HKsÜ) können die Behörden des Vertrags- staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine Schutz- massnahme getroffen wurde, auf Antrag eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln und die übertragenen Befugnisse einer Person ausstellen. Die entspre- chend bezeichneten Behörden werden nämlich die Angaben zur elterlichen Sorge zur Ausstellung einer Bescheinigung verwenden, die über eine einfache Angabe darüber, wer die elterliche Sorge innehat, hinausgeht.39 Diese Behörden, bei welchen es sich zumeist um die Zentrale Behörde des Kantons handelt, sind ebenfalls als zugriffsbe- rechtigte Behörden in Artikel 300b Absatz 1 Ziffer 6 VE-ZGB vorgesehen (siehe oben Erläuterungen zu Art. 300b VE-ZGB).
4.2 Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes
Art. 97 Abs. 5
Die kantonalen Migrationsbehörden führen bei Neuzuziehenden aus dem Ausland Ab- klärungen zur elterlichen Sorge durch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
37Vgl. bereits Postulatsbericht, S. 26.
38 SR 0.211.231.011
39 Für weitere Informationen siehe Erläuternder Bericht auf der Website der Haager Konferenz: www.hcch.net/fr/publications-and-studies/details4/?pid=2943&dtid=3.