Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

malskatalog zur Registerharmonisierung aufnehmen müssen (siehe Ziff. 4.3). Als Aus- prägungen des Hauptmerkmals «elterliche Sorge» stehen dabei die Folgenden im Vor- dergrund: Alleinige elterliche Sorge, gemeinsame elterliche Sorge, keine elterliche Sorge, unbekannt. Mit der Option «unbekannt» kann zum Ausdruck gebracht werden, dass bisher im Kanton die Regelung der elterlichen Sorge nicht erfasst wurde. Als Teil- merkmale bieten sich insbesondere ein Feld «gültig ab», um das Gültigkeitsdatum der Information klar aufzuzeigen, sowie ein Feld «Herkunftsnachweis» an. Mit letzterem kann festgehalten werden, wer inhaltlich für die Information über die elterliche Sorge verantwortlich ist. Für das Teilmerkmal «Herkunftsnachweis» sind folgende Ausprä- gungen denkbar: Kindesschutzbehörde, Gericht, Zivilstandsamt (Erklärung gemein- same elterliche Sorge), Migrationsbehörde, abgeleitet aus Geburt und Zivilstand, un- geprüft. Diese benennen die Informationsquelle, wobei für den Fall, dass der Kanton bereits vor Inkrafttreten die elterliche Sorge erfasste und seither keine Aktualisierung stattgefunden hat, die Ausprägung «ungeprüft» ausgewählt werden kann.

In 18 der 26 Kantone wird das Merkmal «elterlichen Sorge» bereits geführt, wobei ge- mäss Erhebungen die Art der Führung sehr unterschiedlich ist.22 Die Aufnahme eines neuen obligatorischen Merkmals auf Bundesebene hat zur Folge, dass schweizweit in allen kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern ab dem Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Gesetzesänderung dieses Merkmal für Minderjährige auf einheitliche Art geführt wird. Dies bedeutet, dass dieses Merkmal auch an die kantonale Datenplatt- form übermittelt oder im zentralen kantonalen Register erfasst und bei inner- oder in- terkantonalen bzw. internationalen Um- und Wegzügen mitgeliefert wird, was eine An- passung der entsprechenden eCH-Standards zur Folge hat.23

Die Anpassungen im RHG werden nicht aufgrund statistischer Bedürfnisse durchge- führt, sondern sind für administrative Zwecke notwendig. Das BFS hat keinen Auftrag (statistisch oder datenbezogen) im Bereich elterliche Sorge und wird die künftigen Merkmale zur elterlichen Sorge daher nicht bei den Einwohnerregistern erheben. Die hierfür verwendeten eCH-Standards des BFS werden daher nicht angepasst.24

Gemäss Artikel 5 RHG müssen die Einwohnerregister in Bezug auf den erfassten Per- sonenkreis aktuell, richtig und vollständig sein. Betreffend die Vollständigkeit ist festzu- halten, dass keine rückwirkende Nacherfassung der Regelungen der elterlichen Sorge vorgesehen ist. Der Hauptgrund liegt darin, dass nur ein Eintrag gestützt auf die Mittei- lung eines aktuellen Ereignisses (KESB- oder Gerichtsurteils, Erklärung der gemeinsa- men elterlichen Sorge, Abklärung der elterlichen Sorge durch die kantonale Migrations- behörde oder Ableitung der elterlichen Sorge von neuen Zivilstandsereignis) sicherstel- len kann, dass die im Register enthaltene Regelung in zuverlässiger Qualität der Aktu- alität entspricht. Der Aktualisierungsrhythmus beginnt ab Zeitpunkt des Inkrafttretens

22 Machbarkeitsstudie, S. 15 sowie Tabelle 3, S. 16.

23 eCH-Standards eCH-0011 und eCH-0020.

24 eCH-0099 «Lieferung EWR-Daten an die Statistik» wird daher nicht angepasst. Die aktuelle Version v2.1.1 bleibt in Kraft und wird die neue Version von eCH-0011 nicht übernehmen müssen.