Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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1.2.2 Parlamentarischer Auftrag gemäss Motion 21.3981 WBK-N

Mit der Motion 21.3981 WBK-N «Eintragung des Sorgerechts in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister» beauftragte das Parlament den Bundesrat, die Mach- barkeit dieser Lösung vertieft abzuklären und, sofern daraus keine grundlegenden Hin- dernisse ersichtlich würden, rasch die rechtlichen Grundlagen für die Eintragung der elterlichen Sorge in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister zu schaffen.

1.2.3 Machbarkeitsstudie

Die vom Büro BASS in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule (BFH) durch- geführte Machbarkeitsstudie3 kam zum Schluss, dass ein Registereintrag «elterliche Sorge» in den kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern technisch, finanziell und zeitlich machbar sei. Gemäss Machbarkeitsstudie sind die Voraussetzungen für die technische Umsetzung auf Seiten der Einwohnerdienste gegeben, und es wären primär kleinere Anpassungen notwendig. In 18 der 26 Kantone wird das Merkmal «el- terlichen Sorge» heute auch bereits geführt, wobei gemäss Erhebungen die Art der Führung sowie auch die Mitteilung sehr unterschiedlich sind. Der zu erwartende Inves- titionsaufwand bei den Einwohnerdiensten bewegt sich insgesamt im tiefen einstelligen Millionenbereich und die laufenden Kosten sind in Relation zum Verwaltungsaufwand tief, womit die finanzielle Machbarkeit als gegeben betrachtet wird. Die Studie geht von einem Umsetzungshorizont von 3 bis 5 Jahren aus und bejaht in diesem Sinne auch die zeitliche Machbarkeit.

In der Machbarkeitsstudie werden verschiedene Varianten der Umsetzung präsentiert und evaluiert, die sich in Bezug auf die Art und Weise der Mitteilung der elterlichen Sorge und das Vorgehen bei Zuzug aus dem Ausland unterscheiden. In Bezug auf die Mitteilungsart wird einerseits die standardisiert elektronische Mitteilung für Zivilstands- ämter, Gerichte, Kindesschutz- und kantonale Migrationsbehörden dargestellt, welche die automatische Verarbeitung der Mitteilungen bei den Einwohnerdiensten erlaubt.4 Von den mitteilungspflichtigen Behörden verfügen Zivilstandsämter und kantonale Mig- rationsbehörden bereits über die nötigen Voraussetzungen (insb. Software-Systeme)

3 Kaderli, T. / Pfahrer, M. / Heusser, C. / Bischof, S. / Gajta, P., Evaluation der Machbarkeit des Eintrags des Merkmals «Elterliche Sorge» ins kommunale und kantonale Einwohnerregister, Bern: Büro BASS, 2024. Abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Eintragung der elterlichen Sorge im Einwohnerregister.

4 In der Machbarkeitsstudie wird eine «standardisiert elektronische» Mitteilung folgendermassen definiert (S. 13): «[...] eine Mitteilung [...], die nach formalen und eindeutig definierten Regeln verfasst ist und auf Basis dieser Regeln elektronisch verarbeitet werden kann. Im Rahmen der eCH-Standards wird hierfür das XML-Format verwendet. XML steht für Extensible Markup Language und ist eine sogenannte Auszeichnungssprache zur Darstellung hierarchisch strukturierter Daten im Format einer Textdatei. XML wird unter anderem für die Speicherung von Daten und für den plattformunabhängigen Datenaustausch im Internet eingesetzt und ist nicht nur von Menschen, sondern auch von Maschinen lesbar. Das heisst, Mitteilungen im XML-Format können von der entsprechenden Software automatisiert bearbeitet werden.»