Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten
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den, Gerichte, kantonale Migrationsbehörden) sowie um die ausweisausstellenden Be- hörden und diejenigen kantonal bestimmten Behörden, welche gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung33 (BG-KKE) be- reits heute Bescheinigungen über die elterliche Sorge ausstellen (siehe diesbezüglich Erläuterungen zu Art. 300c VE-ZGB unten).
Die Kantone sind gemäss Absatz 2 frei, weitere Stellen und Institutionen im Kanton zu bestimmen, welchen der Zugriff gewährt werden kann, insofern als diese die Informa- tion im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Es könnte sich dabei z.B. um Gesundheits- oder Sozialdienste oder um die Schulverwaltung handeln. Kantone, die das Merkmal der elterlichen Sorge bereits führen, haben den Zugriff ge- setzlich geregelt.34
Gemäss Machbarkeitsstudie bestehen keine Abfragemöglichkeiten des Merkmals el- terliche Sorge für Stellen ausserhalb des Kantons.35 Für eine interkantonale Abfrage würde es einer elektronischen Schnittstelle zwischen den kantonalen Einwohnerdaten- plattformen bedürfen, bei welcher es sich um ein umfassenderes, grundsätzliches Pro- jekt des Informationsaustausches zwischen den Kantonen handeln würde.36 Im Falle einer ausserkantonalen Konstellation hat sich die Behörde des anderen Kantons somit direkt beim Einwohnerdienst am Wohnsitz des Kindes nach der eingetragenen Rege- lung der elterlichen Sorge zu erkundigen. Dasselbe gilt auch für die Schweizer Vertre- tungen im Ausland (siehe Ziff. 3.1.3).
Art. 300c III. Auszug
In Ergänzung zur Registerabfrage soll zukünftig für die Eltern eine erleichterte Möglich- keit zum Nachweis der elterlichen Sorge geschaffen werden, indem sie einen Auszug des Eintrags zur Regelung betreffend die elterliche Sorge ihres Kindes erhalten kön- nen. Bedarf für einen solchen Nachweis haben insbesondere alleinstehende Mütter, die gestützt auf Artikel 298a Absatz 5 ZGB die alleinige elterliche Sorge innehaben. Der Einwohnerdienst trägt in einer solchen Konstellation künftig bei der Übermittlung des Zivilstandsereignisses einer Geburt die alleinige Sorge der Mutter in das Einwoh- nerregister ein (zur abgeleiteten Eintragung ins Einwohnerregisters gemäss Art. 8a VE-RHG, siehe Ziff. 4.3). Im Registereintrag des Kindes ist dann zwar die Mutter als Inha- berin der alleinigen elterlichen Sorge enthalten, jedoch verfügt sie über keine Möglich- keit, ihre elterliche Sorge gegenüber Dritten einfach nachweisen zu können. Zu denken ist dabei an einen Nachweis der Regelung gegenüber externen privaten Akteuren, wie z.B. Reiseveranstaltern, oder auch um im Ausland die elterliche Sorge zu belegen. In diesem Zusammenhang kann es von Vorteil sein, von der für die Führung des Einwoh- nerregisters am Wohnsitz des Kindes zuständigen Behörde einen Auszug über den
33 SR 211.222.32
34 Machbarkeitsstudie, S. 10, Ziff. 3.1.3.
35 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 30.
36 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 40, Ziff. 7.5.