Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten
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für die Gewährung des Familiennachzugs von minderjährigen Kindern beziehungs- weise für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.40 In Artikel 97 Absatz 5 VE-AIG soll verankert werden, dass die kantonalen Migrationsbehörden dazu verpflichtet wer- den sollen, bei neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern die abgeklärte Regelung über die elterliche Sorge der Einwohnerbehörde mitzuteilen. Dies soll eine möglichst lückenlose Erfassung der sich in der Schweiz aufhaltenden Personen mit Kindern erlauben.
Bei der Eintragung im Einwohnerregister könnte im Sinne des «Herkunftsnachweises» der Regelung als Ausprägung «Migrationsbehörde» gewählt werden (siehe betr. Teil- merkmal «Herkunftsnachweis» Ziff. 3.1.2).41 Dies würde künftig erlauben im Einwoh- nerregister nachzuvollziehen, wer für die Information verantwortlich ist.
4.3 Änderungen des Registerharmonisierungsgesetzes
Art. 6 Bst. kbis
Mit dem neuen Merkmal «elterliche Sorge» bei minderjährigen Personen wird sicher- gestellt, dass die Einwohnerbehörden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage die Angaben zur Regelung der elterlichen Sorge im Register erfassen müssen. Dazu benötigen sie Mitteilungen von den für die Information zuständigen Behörden (siehe Ziff. 3.1.1.1 sowie Ziff. 4.1). Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 RHG, dessen Verweis auch für den neuen Buchstaben kbisgilt, wird das BFS das neue obligatorische Merkmal in Bezug auf die Systematik, die Teilmerkmale und die Ausprägungen definieren. Da die Einwohnerbehörden nur für die Eintragung und Nachführung (Mutation) des Merkmals verantwortlich sind und sein können, jedoch nicht für dessen Inhalt, wäre es wichtig, zum Merkmal der elterlichen Sorge ein Teilmerkmal «Herkunftsnachweis» vorzusehen, aus welchem hervorgeht, woher die Information stammt (siehe zu den verschiedenen Ausprägungen oben Ziff. 3.1.1.2).42
Die Einwohnerdienste übermitteln nach der Eintragung die Angaben an die kantonale Einwohnerdatenbank bzw. in den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden wird die Eintragung direkt im zentralen Register erfasst. Bei einem Umzug in eine andere Ge- meinde (inner-/ausserkantonal) werden die Angaben über die elterliche Sorge per eCH-Meldung mit den Angaben des Kindes mitgeliefert. Diese Datenübermittlung von obligatorischen Merkmalen zwischen Einwohnerdiensten bei Zu- und Wegzug inner-
40 Siehe Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG); Überarbeitete und vereinheitlichte Fassung, vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2025]).
41 Die Ausarbeitung der exakten Merkmalsausprägungen des Hauptmerkmals sowie der Teilmerkmale wird nach Aufnahme des Merkmals ins RHG beim BFS mit zuständigen Fachstellen stattfinden.
42 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 54, Ziff. 12.4.