Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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dass sie über die elterliche Sorge verfügen. Die Möglichkeit, auf Antrag einen Auszug über die Regelung der elterlichen Sorge zu erhalten, erlaubt den Eltern zudem, auch gegenüber externen privaten Akteuren, wie z.B. Reiseveranstaltern, oder im Ausland die elterliche Sorge zu belegen (siehe auch Ziff. 4.1).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Wie bereits im Postulatsbericht54 erwähnt, ist die in Artikel 122 Absatz 1 der Bundes- verfassung55 (BV) verankerte Kompetenz des Bundes im Zivilrecht und Zivilprozess- recht ausreichend, um den Kantonen vorzuschreiben, dass sie die elterliche Sorge auf kantonaler Ebene in den Einwohnerregistern erfassen müssen, um Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden an die Einwohnerdienste gesetzlich zu verankern und um zu bestimmen, welche Behörden unter welchen Bedingungen Zugriff auf diesen Anga- ben über die elterliche Sorge haben sollen. Eine vorgeschlagene Änderung des RHG durch die Aufnahme der elterlichen Sorge als weiteres obligatorisches Merkmal basiert auf der in Artikel 65 Absatz 2 BV enthaltenen Kompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften über die Harmonisierung und Führung von Registern sowie ebenfalls auf Artikel 122 Absatz 1 BV. Die Regelung der Modalitäten der Umsetzung auf kantonaler und interkantonaler Ebene liegt jedoch in der Kompetenz der Kantone.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vorentwurf entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbeson- dere Artikel 3 Absatz 2 KRK56.

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Bei der in Artikel 300a Absatz 2 zweiter Satz VE-ZGB vorgesehenen Ermächtigung des Bundesrats, die Einzelheiten der Übermittlung zu regeln handelt es sich um den künf- tigen Erlass von vollziehendem Verordnungsrecht.

54 Ziff. 5.4.3.

55 SR 101

56 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK), in Kraft für die Schweiz am 26. März 1997 (SR 0.107).