Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Übersicht

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll die elterliche Sorge in die Einwohner- register aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollen dazu verpflich- tet werden, den Einwohnerdiensten die Regelung der elterlichen Sorge mitzutei-

len, welche diese im Einwohnerregister eintragen. Im Falle eines Umzugs werden diese Angaben künftig mitübermittelt werden. Die Informationen zur elterlichen Sorge sollen von den berechtigten Stellen eines Kantons elektronisch abgerufen

werden können. Ausserdem besteht für die Eltern in Zukunft die Möglichkeit, ei-

nen Auszug über die eingetragenen Angaben zu erhalten. Mit dieser Revision wird die Motion 21.3981 WBK-N umgesetzt.

Ausgangslage

Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene und nicht verheiratete Eltern der Regelfall. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass El- tern wichtige Entscheidungen wie Schulwahl, medizinische Eingriffe oder Umzüge ge- meinsam treffen. Für Dritte, insbesondere Behörden, ist es wichtig zu wissen, wer die elterliche Sorge hat, um die elterliche Entscheidungskompetenz korrekt zu erkennen.

Nachdem der Bundesrat verschiedene Lösungsansätze geprüft hatte und zum Schluss gekommen war, dass der Eintrag der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister die praktikabelste Lösung sei, beauftragte ihn das Parlament mit der Motion 21.3981 WBK-N, die Machbarkeit dieser Lösung vertieft abzuklären und je nach Ergebnis rasch die rechtlichen Grundlagen für die Eintragung zu erstellen. Eine externe Machbarkeitsstu- die bestätigte zwischenzeitlich die technische, finanzielle und zeitliche Machbarkeit.

Inhalt der Vorlage

Künftig soll im Einwohnerregister am Wohnort des Kindes ersichtlich sein, welchem Elternteil die elterliche Sorge aktuell zusteht. Dazu werden Zivilstandsämter, Zivilge- richte, Kindesschutz- und kantonale Migrationsbehörden verpflichtet, den Einwohner- diensten die Regelungen der elterlichen Sorge mitzuteilen, die von den Einwohner- diensten im Einwohnerregister eingetragen oder anpasst werden. Berechtigte kanto- nale Behörden und Stellen können die Einträge der Regelung der elterlichen Sorge abfragen. Die Angaben zur elterlichen Sorge werden künftig auch bei Um- oder Weg- zug weitergeleitet. Ausserdem besteht künftig für die Eltern die Möglichkeit, einen Aus- zug über die in Zukunft eingetragenen Angaben zur Regelung der elterlichen Sorge zu verlangen.

Die Mitteilungen an die Einwohnerdienste sollen künftig in standardisiert elektronischer Weise erfolgen. Zur Schaffung der entsprechenden technischen Voraussetzungen sei- tens der Gerichte und Kindesschutzbehörden wird dafür eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen, innert der die Mitteilungen noch ohne Formvorgabe erfolgen kön- nen.