Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Allgemeines

Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für ein Kind ist für geschiedene sowie für nicht verheiratete Eltern seit dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten des neuen Scheidungs- rechts) möglich und seit dem 1. Juli 2014 der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB1). Nur wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird die elterliche Sorge einem El- ternteil allein übertragen. Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern die wichtigsten Entscheide für das Kind gemeinsam fällen, z. B. die Einschulung, medizi- nische Eingriffe oder Umzüge. In solchen Fällen ist es für Dritte wichtig, zu wissen, ob diese Entscheide von beiden Elternteilen getragen werden. Heikel kann dies sein, wenn ein Elternteil behauptet, die elterliche Sorge gehöre ihm allein oder die Zustim- mung des anderen liege vor. Es geht vor allem darum, wie Dritte, insbesondere die Behörden, die Sorgerechtssituation erkennen können. Entsprechend wurde die Frage des Nachweises der elterlichen Sorge bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Sorge- rechts im Juli 2014 diskutiert und seither in mehreren Vorstössen thematisiert.

1.2 Handlungsbedarf und parlamentarischer Auftrag

1.2.1 Bericht «Zugang zur Information über die elterliche Sorge» des Bundes-

rates

In Erfüllung des Postulats 16.3317 Fluri legte der Bundesrat am 31. März 2021 seinen Bericht «Zugang zur Information über die elterliche Sorge» (Postulatsbericht) vor.2 Da- rin hatte er verschiedene Ansätze geprüft, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltungen – insbesondere die Einwohnerdienste –, über aktuelle Informationen zur elterlichen Sorge und zu Kindesschutzmassnahmen verfügen. Er gelangte dabei zum Schluss, dass die elterliche Sorge am besten in die kommunalen und kantonalen Ein- wohnerregister eingetragen werden und den anderen Behörden die Möglichkeit gege- ben werden sollte, über die Einwohnerdienste die benötigten Informationen zu erlan- gen. So sehen einige Kantone in ihrer Gesetzgebung die elterliche Sorge bereits als Merkmal im Einwohnerregister vor. Auf diese Weise könnte ein grosser Teil der beste- henden Schwierigkeiten praxisnah, mit einem vertretbaren Aufwand und auch in einem absehbaren Zeitrahmen gelöst werden. Der Bundesrat wies allerdings auch daraufhin, dass in einem ersten Schritt eine Machbarkeitsstudie zu erstellen sei, um die techni- schen, strukturellen und finanziellen Voraussetzungen und Auswirkungen vertieft ab- zuklären.

1 SR 210

2 Bericht des Bundesrates vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulats 16.3317 Fluri «Zugang zur Information über die elterliche Sorge», abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte > 16.3317 > 31.03.2021 - Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.