Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/53: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister) · 26 Seiten

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Sorge an einen Elternteil (Art. 133, 179, 298, 301a, 311 i.V.m. 315a ZGB) und bei Ent- scheiden mit neuer Regelung der Zuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Ver- änderung der Verhältnisse (Art. 134, 301a, 311 i.V.m. 315a ZGB).

Absatz 2 sieht eine Mitteilung über elektronische Schnittstellen vor. Das bedeutet, dass der Bundesrat im Rahmen einer Verordnung die Einzelheiten in Bezug auf eine solche standardisiert elektronische Mitteilung von den Gerichten und den Kindesschutzbehör- den an die Einwohnerdienste regeln wird. Es wird unter anderem darum gehen, in den betroffenen eCH-Standards das Datenformat anzupassen und die Datenübermittlung via technische Einbindung von sedex zu definieren.

Diese Pflicht zur Mitteilung über elektronische Schnittstellen soll jedoch nicht unmittel- bar gelten. Vielmehr sollen die Mitteilungen in einem ersten Schritt noch ohne Form- vorgabe erfolgen können, weil noch nicht sämtliche zur Mitteilung zu verpflichtenden Behörden für standarisiert elektronische Mitteilungen ausgerüstet sind. Daher soll über- gangsrechtlich vorgesehen werden, dass die Pflicht zur Mitteilung über elektronische Schnittstellen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten erfüllt werden muss (vgl. Über- gangsbestimmung zu Art. 300a VE-ZGB). Dies erlaubt den KESB und den Gerichten, die technischen Anpassungen ihrer Mitteilungsform im Laufe weiterer Entwicklungen und Digitalisierungsschritte wie beispielsweise auf der Grundlage des BEKJ vorzuneh- men (siehe auch Ziff. 1.4).

Art. 300b II. Zugriff

Diese neue Bestimmung regelt den Zugriff auf das gestützt auf Artikel 6 Buchstabe kbis VE-RHG erfasste Merkmal der elterlichen Sorge. Auf kantonaler Ebene werden die Angaben fast überall nach Erfassung in den kommunalen Einwohnerregistern an die kantonale Einwohnerdatenplattform übermittelt.31 Diese alle Einwohnerinnen und Ein- wohner umfassenden Datenplattformen oder kantonalen Register (AI, GE) erlauben bereits jetzt berechtigten Behörden innerhalb des Kantons die Abfrage von bzw. den Zugriff auf Informationen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benö- tigt werden.32 Auf diese Weise wird künftig auch der Eintrag über die Regelung der elterlichen Sorge elektronisch abgefragt werden können.

Die Auflistung in Absatz 1 Ziffern 1 – 6 enthält den Katalog von Behörden, die ein legi- times Interesse an einem Zugriff und damit eine Zugriffsmöglichkeit haben müssen. Es handelt sich dabei aber um einen Mindestkatalog und bewusst nicht um eine abschlies- sende Regelung. Es handelt sich dabei einerseits um die bereits zur Mitteilung an den Einwohnerdienst verpflichteten Behörden (Zivilstandsbehörden, Kindesschutzbehör-

31 Gemäss Machbarkeitsstudie (S. 21) findet diese Übermittlung überall statt, ausser in den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden, welche ein zentrales Einwohnerregister führen. Bei einer zentralen Lösung wird keine Übermittlung von kommunaler zu kantonaler Ebene benötigt.

32 Die kantonsinterne Abfrage verläuft in der Mehrheit der das Merkmal führenden Kantone über eine elektronische Abfrage in der kantonalen Einwohnerdatenplattform (bspw. über Benutzeroberfläche, Webapplikation) und/oder über einen Direktzugriff auf die kantonale Datenplattform (bspw. via WebServices, API) (vgl. Machbarkeitsstudie, S. 22, Ziff. 4.2.3).