Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Für Führerinnen und Führer, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise der Chauffeurverordnung untersteht, gilt der Grundsatz nach Artikel 20 unverändert. Demnach dürfen sie in ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit die in der Chauffeurverordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Art. 11a Abs. 2

In diesem Absatz soll mit der Anpassung verdeutlicht werden, dass bei Rundfahrten die nächtliche Lenkzeit auf drei Stunden gekürzt werden muss, wenn anlässlich der durchgeführten Rundfahrt die wöchentliche Ruhezeit verschoben wird.

4.2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 41c (neu)

Sachüberschrift: Der neue Artikel 41c soll zu Beginn des 5. Abschnitts «Besondere Fahrzeugarten» eingefügt werden. Dieser Abschnitt enthält Verkehrsregeln, die nur für bestimmte Fahrzeugarten gelten. Zwar stellen nur «Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb» eine eigene Fahrzeugart bzw. Fahrzeugkategorie dar, nicht aber «schwere Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t» (vgl. Art. 9a Absatz 2 VTS). Rechtssystematisch scheint es aber dennoch am sinnvollsten, die neue Regelung im 5. Abschnitt zu verankern.

Abs. 1 Bst. a: Buchstabe a von Absatz 1 enthält die allgemeine Verkehrsregel, wonach Lenkerinnen und Lenker von schweren Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, bei denen das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, die Verkehrsregeln und die Signalisation für leichte Motorwagen zu beachten haben. Damit würden für die Lenkerinnen und Lenker solcher Fahrzeuge die folgenden Verkehrsregeln und Signale nicht mehr gelten:

Verkehrsregelnverordnung

- Verbot des Fahrens von Lastwagen und schweren Sattelschleppern unter Alkoholeinfluss (Art. 2a Abs.1 Bst. c VRV)

- Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Lastwagen und schwere Sattelschlepper sowie von 100 km/h für schwere Wohnmotorwagen auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 2 Bst. b VRV)

- Vortrittsregelungen beim Kreuzen mit schweren Motorfahrzeugen, Gesellschaftswagen und Lastwagen (Art. 9 Abs. 2 VRV)

- Allgemeine Mindestabstände ausserorts zwischen schweren Motorwagen (Art. 10 Abs. 3 VRV)

- Vorschriften zur Sicherung schwerer Motorwagen (Art. 22 Abs. 3 VRV)