Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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6.3 Erlassform

Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf Artikel 8 Absatz 1, 31 Absatz 2bis, 32 Absatz 2, 56, 57 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und ergehen in Form von Bundesratsverordnungen.

6.4 Datenschutz

Die Rechtsanpassungen führen zu keinen zusätzlichen Bearbeitungen von Personendaten.

Dadurch, dass Führerinnen und Führer von Elektro-Nutzfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, aber höchstens 4,25 t im Binnenverkehr generell nicht mehr unter die ARV 1 fallen, werden keine entsprechenden Vollzugsdaten mehr bearbeitet.