Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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Signalisationsverordnung
- Signal «Verbot für Lastwagen» (2.07): Fahrverbot für Lastwagen und schwere Sattelschlepper (Art 19 Abs 1 Bst. d SSV)
- Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45): Überholverbot für Lastwagen und schwere Sattelschlepper (Art. 26 Abs. 2 SSV)
- Signal «Mindestabstand» (2.47): Mindestabstand für alle schweren Motorwagen (Art. 28 Abs. 1 SSV)19
- Symbole «Schwere Motorwagen» (5.21), «Lastwagen» (5.22), «Lastwagen mit Anhänger» (5.23), «Sattelmotorfahrzeug» (5.24) und «Gesellschaftswagen» (5.25) (Anhang 2 Ziff. 5 SSV)
Im Rahmen der Umsetzung der Motion 18.3420 Bourgeois wurden in Artikel 91a Absatz 1 Buchstaben m und n VRV für schwere Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb bereits Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot eingeführt. Diese Ausnahmen sollen trotz der allgemeinen Verkehrsregel von Artikel 41c Absatz 1 E-VRV bestehen bleiben. Zum einen gehen die Ausnahmen über den Regelungsgehalt der neu vorgeschlagenen Bestimmung hinaus, indem in Buchstabe n auch Sattelmotorfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb mit einem Gesamtzuggewicht bis zu 5,75 t vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind. Zum anderen beinhaltet Artikel 2 Absatz 2 SVG einen ausdrücklichen Auftrag an den Bundesrat, die Einzelheiten des Sonntags- und Nachtfahrverbots zu regeln. Ob dieser Auftrag über die neue Verkehrsregel allein erfüllt wäre, ist fraglich.
Abs. 1 Bst. b und c: Artikel 3a Absatz 3 VRV verpflichtet die Lenkerinnen und Lenker von Gesellschaftswagen und Kleinbussen, mitfahrende Personen auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. In Absatz 1 Buchstabe b soll ausdrücklich festgehalten werden, dass diese Pflicht auch für Lenkerinnen und Lenker von Gesellschaftswagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t gilt. Damit wird sichergestellt, dass die Lenkerinnen und Lenker solcher Fahrzeuge aufgrund des allgemeinen Verweises in Absatz 1 Buchstabe a auf die Verkehrsregeln für die Lenkerinnen und Lenker von leichten Motorwagen nicht von der Informationspflicht ausgenommen sind. Gleiches gilt für die Signalisation für Wohnmotorwagen (Bst. c). Die VRV und die SSV enthalten zudem Regelungen, die sowohl für Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Linienverkehrs gelten als auch für jene, die mit ihren Fahrzeugen in deren Nähe unterwegs sind (vgl. bspw. Art. 17 Abs. 5 VRV, Art. 38 Abs. 3 VRV und Art. 45 Abs. 2 SSV). Auf diese Vorschriften muss im neuen Artikel 41c E-VRV nicht hingewiesen werden, da sie unabhängig vom Gewicht des Fahrzeugs im öffentlichen Linienverkehr gelten.
19 Vgl. zum neu vorgeschlagenen Wortlaut der Bestimmung die Erläuterungen unter Ziffer 4.3 zur SSV.