Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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Die kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden müssen das Mehrgewicht der schweren Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t künftig bei der Planung von Verkehrsmassnahmen mitberücksichtigen, insbesondere dort, wo die Statik von Bauten eine Rolle spielt. Die schweren Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t werden künftig nach wie vor mit dem Signal «Höchstgewicht» (2.16) von einer Verkehrsfläche ausgeschlossen werden können. Der Bundesrat empfiehlt im Falle von Statik-Problemen das Signal 2.16 zu verwenden anstelle des Signals «Mindestabstand» (2.47).

Das gegenüber Lieferwagen um bis zu 750 kg höhere Gewicht führt zu höheren Achslasten. Die dadurch leicht erhöhte Belastung der Infrastruktur kann aber durch die Einteilung als schwere Motorwagen in den kantonalen Modellen der Motorfahrzeugsteuer verursachergerecht abgebildet werden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Für die Umwelt hat die zunehmende Verbreitung der leiseren und klimafreundlichen Elektro-Nutzfahrzeuge durch die konsequentere Gleichstellung mit den Lieferwagen mit Verbrennungsmotoren positive Auswirkungen. Ferner werden die Unternehmen entlastet: Zum einen entfallen die Anschaffungs- und Einbaukosten für den Fahrtschreiber sowie die Kosten für dessen periodische Prüfung. Zum anderen reduziert sich der administrative Aufwand der Unternehmen, da sie die Daten zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhzeiten der Chauffeurinnen und Chauffeure nicht mehr verwalten müssen und keine regelmässigen Betriebskontrollen mehr anfallen. Durch die Selbstabnahme entfällt bei neuen Fahrzeugen mit vollständiger Karosserie für die Händler die Fahrt zur Zulassungsprüfung bei der kantonalen Prüfstelle. Zu erwarten sind jedoch keine spürbaren Effekte für die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt. Zwar sind die angestrebten Impulse durchwegs positiv, jedoch spricht das erzielbare Verkaufsvolumen nicht für grosse Wirkung.

5.4 Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit

5.4.1 Die neue Verkehrsregel

Nach geltendem Recht dürfen auf Autobahnen von den Motorwagen über 3,5 t nur die schweren Personenwagen 120 km/h fahren (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VRV im Umkehrschluss). Die neue Verkehrsregel würde dazu führen, dass mehr Fahrzeuge über 3,5 t auf Autobahnen 120 km/h fahren dürften, nämlich zusätzlich Elektro-Nutzfahrzeuge und schwere Wohnmotorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, bei denen das Gewicht über 3,5 t auf das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik zurückzuführen ist. Höhere Geschwindigkeiten und höhere Gewichte vergrössern das Risiko schwerer Unfälle (längere Bremswege, höhere Fahrzeugträgheit, höheres Aufprallgewicht). Da Elektro-Nutzfahrzeuge künftig auch vom Überholverbot für Lastwagen ausgenommen sein sollen, erhöht sich zudem das Risiko gefährlicher Überholmanöver von schweren Fahrzeugen. Elektro-Nutzfahrzeuge dürften künftig jedoch in erster Linie im Stadt- und Überlandverkehr, aber weniger auf Autobahnen eingesetzt werden, weil sich die Batterie bei höheren Geschwindigkeiten schneller entlädt.