Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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Art. 99 Abs. 2 Bst. e (neu)

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen regeln bei einer eingestellten Geschwindigkeit die Antriebsleistung so weit zurück, dass nicht schneller gefahren werden kann. Die technischen Anforderungen richten sich nach dem UN-Reglement Nr. 89. Das UN-Reglement empfiehlt im Anwendungsbereich, in welchen Fällen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen vorzuschreiben sind. Die Empfehlung sieht dies vor für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht über 10 t beträgt und für die eine tiefere Höchstgeschwindigkeit gilt als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Als Folge des neuen Artikels 41c VRV trifft beides auf die in Frage stehenden Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb nicht oder nicht mehr zu. Die Einbauvorschrift wird bei den fraglichen Fahrzeugen der Klasse N2 bis 4,25 t somit nicht mehr vom internationalen Recht gestützt und kann entfallen. Die Liste der Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht soll entsprechend um den Buchstaben e erweitert werden.

Art. 100 Abs. 1 (deklaratorischer Hinweis)

Die Ausrüstungsvorschriften für Fahrtschreiber sind in Artikel 100 VTS enthalten. Der vorgeschlagene Entfall der Ausrüstungspflicht für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 t erfordert jedoch keine Anpassung in diesem Artikel, denn die Ausrüstungspflicht wird durch die Unterstellung der Führer und Führerinnen unter die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften gesteuert. Bei schweren Motorwagen muss jedoch, wenn kein Fahrtschreiber eingebaut ist, ein Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102 VTS eingebaut sein. Dieses übernimmt die ansonsten im Fahrtschreiber integrierte Aufzeichnung der Geschwindigkeit und dient der Abklärung von Unfällen. Eine Einrichtung mit vergleichbarem Zweck ist das «System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht» (Art. 102a VTS). Die massgebenden EU-Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/214420 verlangen die Ausrüstung bei Personen- und Lieferwagen seit dem

20 Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr.