Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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Art. 4 Abs. 2 Bst. bbis
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b fallen Führerinnen und Führer von Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, bei denen das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t nicht überschreitet, nicht unter die Chauffeurverordnung, sofern sie ausschliesslich von der Chauffeurverordnung ausgenommene Fahrten durchführen. Dieselbe Regelung soll nun auch für Führerinnen und Führer von Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport gelten, die über ein Zugfahrzeug mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS18) verfügen, dessen Gesamtgewicht zwar 3,5 t übersteigt, aber nicht höher als 4,25 t ist, und bei dem das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
Mit dieser Anpassung sollen Führerinnen und Führer von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein Lieferwagen (max. 3,5 t) mit Verbrennungsmotor ist, und Führerinnen und Führer von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein schwerer Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t ist, der nur wegen dem emissionsfreien Antrieb mehr als 3,5 t wiegt und deshalb als schwerer Motorwagen gilt, gleichgestellt werden.
Art. 4 Abs. 2 Bst. bter
Nach geltendem Recht sind Führerinnen und Führer von Sattelmotorfahrzeugen, deren Zugfahrzeug mit konventionellem Antrieb ausgestattet ist und deren zulässiges Gesamtgewicht des Zuges 5 t nicht übersteigt, von der Chauffeurverordnung ausgenommen, sofern sie ausschliesslich von der Verordnung ausgenommene Fahrten durchführen. Mit der neuen Bestimmung soll diese Ausnahme nun auch für Sattelmotorfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb gelten, deren zulässiges Gesamtgewicht des Zuges zwar 5 t übersteigt, aber 5,75 t nicht überschreitet, sofern das Mehrgewicht ausschliesslich auf die emissionsfreie Antriebstechnik zurückzuführen ist. Damit werden Führerinnen und Führer von Sattelmotorfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb jenen mit konventionellem Antrieb gleichgestellt.
Art. 4 Abs. 4
Damit die Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t, deren Gesamtgewicht aufgrund des emissionsfreien Antriebs mehr als 3,5 t beträgt, den Führerinnen und Führern von Lieferwagen (max. 3,5 t) mit Verbrennungsmotor gleichgestellt sind, soll die Ausnahme für «Solo-Fahrzeuge» im Binnenverkehr eingeführt werden. Indem diese Ausnahme in einen eigenen Absatz und nicht in die Aufzählung von Absatz 2 aufgenommen wird, gilt sie nicht nur, wenn ausschliesslich von der Chauffeurverordnung ausgenommene Fahrten durchgeführt werden. Dies entspricht der Regelung für Führerinnen und Führer bei Fahrten mit Lieferwagen mit Verbrennungsmotor.
18 SR 741.41