Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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bedarf geführt und wurde wegen den hohen Folgekosten für die Allgemeinheit verworfen. Auch die weitergehende Prüfung, ob die Fahrzeuge in der Schweiz der EU-Fahrzeugklasse N1 zugewiesen werden sollen, führt zum gleichen Ergebnis. Zwar könnten Kleinsthersteller, die sich auf den Schweizer Markt fokussieren, von Ausnahmeregelungen profitieren und auf sicherheitsrelevante Assistenzsysteme verzichten, Anbieter aus der EU jedoch nicht. Letztere müssen Fahrzeuge, die eine «technisch zulässige Gesamtmasse» von mehr als 3,5 bis 4,25 t aufweisen, stets als Fahrzeuge der Klasse N2 konzipieren und würden durch die höheren technischen Anforderungen diskriminiert.

Seitliche Schutzvorrichtungen sollen verhindern, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmende bei Abbiegeunfällen unter das Fahrzeug geraten. Über 3,5 t ist ein solcher Schutz, der ca. 30 kg wiegt, vorgeschrieben, bei den leichteren Lieferwagen nicht. Je höher die von der Hinterachse zu tragende Last ist, desto höher wird das Verletzungspotential, wobei es nicht von Belang ist, wie das Gewicht zustande kommt. Eine entsprechende Ausnahme für die bis 4,25 t schweren Elektrofahrzeuge ginge mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential einher und wird daher nicht vorgeschlagen.

Eine Verlängerung der Nachprüfintervalle mit Angleichung an die Regelung für leichte Motorwagen könnte die Betriebskosten reduzieren. Bereits heute gelten in der Schweiz für schwere Motorwagen im Vergleich zur EU bestimmte Erleichterungen. Eine Neuregelung mit weiterreichenden Diskrepanzen mit dem EU-Recht, die verkehrssicherheitsrelevant sein könnten, soll daher nicht vorgeschlagen werden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1)

Art. 3 Abs. 3

Im vorliegenden Absatz findet sich die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips, die sich auf Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a SVG bezieht. Darin werden die auf dem schweizerischen Territorium geltenden Vorschriften für Führerinnen und Führer von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen aufgezählt. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden in der Schweiz auch dann bestraft, wenn sie im Ausland begangen wurden.

Mit der Implementierung des digitalen Fahrtschreibers im Jahr 2006 wurden die entsprechenden Vorschriften zu den verschiedenen Fahrtschreiberkarten in den Artikeln 13a – 13e eingeführt. Die Einhaltung der Artikel 13a und 13b ist für die Vollzugsbehörden im Rahmen von Kontrollen im Zusammenhang mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen von zentraler Bedeutung. So kann beispielsweise eine gefälschte Fahrerkarte entzogen und den ausländischen Behörden gemeldet werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass beispielsweise der Entzug von gefälschten Fahrerkarten von Fahrzeugführerinnen und -führern von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen auch in der Schweiz durchsetzbar ist.