Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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Die Ausnahme der Elektro-Nutzfahrzeuge vom Fahrverbot für Lastwagen würde kaum Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Gleiches gilt für weitere signalisierte Gebote und Verbote, die aufgrund der Zusatztafel mit dem Symbol «Lastwagen» nur für Lastwagen gelten (z. B. «Abbiegen nach rechts verboten» [2.42]). Solche Vorschriften für Lastwagen werden in erster Linie wegen deren Grösse oder wegen des von ihnen verursachten Lärms signalisiert.
Schliesslich würde sich die neue Verkehrsregel auch auf das gesetzliche Verbot auswirken, mit einem Lastwagen unter Alkoholeinfluss fahren zu dürfen (Art. 2a Abs. 1 Bst. c VRV). Lenkerinnen und Lenker von Elektro-Nutzfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, bei denen das Gewicht über 3,5 t auf das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik zurückzuführen ist, würden nicht mehr unter das Alkoholverbot fallen und würden künftig erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille von Gesetzes wegen als angetrunken und damit fahrunfähig gelten. Diese Neuerung kann sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken, da auch eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,50 Promille sich negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken kann. Gerade im Wirtschaftsverkehr wäre es deshalb wichtig, dass die Transportunternehmen in Eigenverantwortung für ein Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss sorgen.
5.4.2 Nichtunterstellung der Führer und Führerinnen unter die ARV 1
Mit negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ist nicht zu rechnen. Das höhere Gesamtgewicht der betreffenden Elektro-Nutzfahrzeuge ist nicht auf eine grössere Nutzlast, sondern auf die Batterietechnologie zurückzuführen. Die betreffenden Elektro-Nutzfahrzeuge werden daher im praktischen Einsatz gleich wie Lieferwagen mit Verbrennungsmotor genutzt. Bei den Lieferwagen besteht in der Schweiz kein erhöhtes Sicherheitsrisiko21. Zudem werden Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 t grösstenteils von denselben Personen geführt, die auch Lieferwagen mit Verbrennungsmotor lenken. Sie verfügen über vergleichbare Fahrpraxis und absolvieren ähnliche Einsätze im täglichen Lieferverkehr. Schliesslich gilt Artikel 31 Absatz 2 SVG weiterhin, wonach die Führer und Führerinnen dieser Fahrzeuge nicht in übermüdetem Zustand fahren dürfen.
5.4.3 Erleichterte Vorschriften für Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Vorgeschlagen werden nur Anpassungen, die sich mit dem Gefahrenpotential der weniger schweren Lieferwagen gleichsetzen und begründen lassen oder eine direkte Folge der Verkehrsregeln sind. Nicht geändert werden sollen Vorschriften, die sich aus der physikalischen Wirkung des Fahrzeuggewichts ergeben. Folglich sind keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten.
21 Kurzanalyse Lieferwagen bfu; https://www.bfu.ch/de/die-bfu/doi-desk/10-13100-bfu-2-276-01