Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten im Binnenverkehr
Die beantragte Neuregelung
Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t, deren Gesamtgewicht aufgrund des emissionsfreien Antriebs mehr als 3,5 t beträgt, sollen den Führerinnen und Führern von Lieferwagen mit Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t gleichgestellt werden. Infolgedessen sollen sie von der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Binnenverkehr befreit werden. Damit entfällt für sie die Pflicht, den Fahrtschreiber mittels persönlicher Fahrerkarte zu bedienen und somit im Binnenverkehr auch die Pflicht, das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber auszurüsten. Die Speicherung der Fahrtschreiberdaten entfällt und der administrative Aufwand wird reduziert.
Geprüfte Alternativen
Im Rahmen der fakultativen Ausnahmeregelung gemäss Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden verschiedene Optionen geprüft. Eine Beschränkung der Ausnahme im Schweizer Binnenverkehr auf Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht bis 4,25 t, die im Umkreis von 100 km vom Unternehmensstandort eingesetzt werden, würde insbesondere für Unternehmen in Grenzgebieten einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Das Gebiet, in dem die Ausnahme gilt, wäre kleiner als das der möglichen Konkurrenten in zentral gelegenen Gebieten, da die Ausnahme nur für den Binnenverkehr gilt.
Eine Ausweitung der Ausnahme auf Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht bis 7,5 t würde hingegen den sachlichen Rahmen sprengen. Aufgrund des zusätzlichen Batteriegewichts sind Elektrofahrzeuge zwar schwerer als solche mit Verbrennungsmotor, doch rechtfertigt dies keine derart hohe Gewichtslimite.
Als ausgewogener Kompromiss erscheint daher eine Gewichtslimite bis 4,25 t sinnvoll, um das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik zu kompensieren, ohne die Ausnahme unverhältnismässig auszudehnen.
Formelle Anpassungen
Im Rahmen der Revision werden drei rein formelle Anpassungen ohne materielle Auswirkungen vorgenommen. Zum einen wird in Artikel 3 Absatz 3 E-ARV 1 klargestellt, dass die Durchsetzung von Vorschriften zu Fahrtschreiberkarten – insbesondere der Entzug gefälschter Fahrerkarten – auch bei Führerinnen und Führern von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen in der Schweiz möglich ist. Diese Präzisierung erleichtert die Rechtsanwendung für die Vollzugsbehörden und entspricht der bestehenden Praxis. Zum anderen wird in Artikel 11a Absatz 2 E-ARV 1 verdeutlicht, dass bei Rundfahrten die nächtliche Lenkzeit auf drei Stunden zu beschränken ist, sofern im Rahmen