Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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6. Juli 2024 aber bei schweren Nutzfahrzeugen erst ab 7. Januar 2029. Die Ausrüstung mit dem Datenaufzeichnungsgerät führt somit zu einer vergleichbaren Unfalldatensicherung wie bei Lieferwagen.
Art. 114 Abs. 2
Auf Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb bis 4,25 t soll kein Feuerlöscher mehr mitgeführt werden müssen. Damit reduziert sich das Fahrzeugleergewicht um ca. 10 kg und die Nutzlast wird entsprechend vergrössert. Zudem wird im Fahrzeug kein Bauraum für die Unterbringung mehr beansprucht. Mit den heute vorgeschriebenen, tragbaren Feuerlöschern können Fahrzeugbrände oft nicht verhindert oder gelöscht werden, insbesondere nicht bei beschädigten Fahrzeugbatterien. Allerdings kann bei gezielter Anwendung in der Entstehungsphase die Brandentwicklung verzögert werden. So kann bei einem Unfall möglicherweise mehr Zeit bleiben, um Personen zu bergen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Anwendung der Verhaltensvorschriften für leichte Motorwagen auf Führer und Führerinnen von Elektrofahrzeugen bis höchstens 4,25 t hat weder finanzielle noch personelle oder andere Auswirkungen auf den Bund. Das gleiche gilt für die Änderungen der technischen Anforderungen an die Fahrzeuge.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Das mit den vorgeschlagenen Änderungen verfolgte Ziel, Elektrofahrzeuge im Markt attraktiver zu machen, dürfte sich auf allen föderalistischen Ebenen und für alle Regionen positiv auswirken. Elektrofahrzeuge verursachen weniger Emissionen, sind effizient, können bei der Talfahrt Energie in die Batterie zurückspeisen und weisen günstige Betriebskosten auf. Diese Effekte kommen den Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebieten sowie deren Bevölkerung und Gewerbetreibenden zugute.
Der Aufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden bei den Strassenkontrollen dürfte leicht sinken, da die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften bei den neu ausgenommenen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen nicht mehr kontrolliert werden.
130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590, ABl. L, 2023/2590, 22.11.2023.