Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Verordnung (EG) Nr. 561/20068 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr sieht keine Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für Führerinnen und Führer von schweren Motorwagen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t, deren Gesamtgewicht einzig aufgrund des emissionsfreien Antriebs mehr als 3,5 t beträgt, vor. Sie ermöglicht den EU-Mitgliedstaaten jedoch, im Binnenverkehr Führerinnen und Führer von Fahrzeugen, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb eingesetzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt, von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auszunehmen (Art. 13 Abs. 1 Bst. f). Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt nicht unmittelbar in der Schweiz. Aufgrund des Landverkehrsabkommens9 hat die Schweiz in ihrem nationalen Recht Bestimmungen eingeführt, die dem Inhalt dieser Verordnung entsprechen (Art. 52 Abs. 6 LVA). Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmen sind für die Mitgliedstaaten der EU sowie für die Schweiz nicht verpflichtend, sondern fakultativ. Das bedeutet, dass jeder Staat – und auch die Schweiz im Rahmen ihrer Verpflichtungen – selbst entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch macht. Insbesondere können die in den Ausnahmen vorgesehenen Umkreisbegrenzungen (z.B. 100 km Radius um den Unternehmensstandort) je nach Grösse und geografischen Besonderheiten eines Landes angepasst oder ganz weggelassen werden, sofern die Ziele der Verordnung – insbesondere der Schutz der Führerinnen und Führer und der Verkehrssicherheit – nicht beeinträchtigt werden.

Soweit eine Unterscheidung zwischen leichten und schweren Motorwagen von Belang ist, stellt das internationale Recht zu den Verkehrsregeln und zur Signalisation auf das Fahrzeuggewicht von 3,5 t ab und enthält keine Ausnahmen für Lenkerinnen und Lenker von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t, bei denen das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. So hält Artikel 13 Ziffer 6 des Übereinkommens vom 8. November 196810 über den Strassenverkehr fest, dass Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t unter sich einen ausreichenden Abstand einhalten müssen,

8Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 165/2014; ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

9LVA; SR 0.740.72

10 SR 0.741.10