Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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Abs. 2: Gewichtsbeschränkungen werden in erster Linie aus Gründen der Statik von Bauten signalisiert. Die Signalisationsvorschriften stellen denn auch nicht auf das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht ab, sondern auf das Betriebsgewicht, also das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges einschliesslich des Gewichts der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen der Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers (Art. 7 Abs. 2 VTS). Die Signalisationsvorschriften zum Höchstgewicht sind deshalb von der allgemeinen Verkehrsregel in Absatz 1 Buchstabe a nicht betroffen, was im neuen Absatz 2 ausdrücklich festgehalten werden soll.

4.3 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)

Art. 28 Abs. 1

Nach dem Wortlaut des geltenden Artikels 28 Absatz 1 SSV müssen die Lenkerinnen und Lenker aller Motorwagen, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, den signalisierten Mindestabstand einhalten. Im Unterschied etwa zum Fahrverbot für Lastwagen stellt die Bestimmung nicht auf schwere Motorwagen ab, sondern auf das Gesamtgewicht. Dies könnte mit Blick auf die neu vorgeschlagene allgemeine Verkehrsregel in Artikel 41c Absatz 1 E-VRV zu Missverständnissen führen, indem Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t das Signal zu beachten hätten. Neu soll deshalb auch in Artikel 28 Absatz 1 auf die Fahrzeugkategorie «schwere Motorwagen» abgestellt werden. Von der Vorschrift mitumfasst werden sollen sodann Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug und Anhänger), deren Gewicht insgesamt 3,5 t übersteigt.

4.4 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 32 Abs. 2

Vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr müssen Fahrzeuge amtlich geprüft werden. Im Fall von typengenehmigten Fahrzeugen können die Kantone diese Prüfung an Personen delegieren, die beispielsweise in einem Verkaufsstützpunkt des betreffenden Herstellers oder Importeurs arbeiten. Heute fallen schwere Motorwagen nicht unter diese Delegationsmöglichkeit, womit auch Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht über 3,5 bis 4,25 t stets bei der kantonalen Behörde vorgeführt werden müssen. Diese Kann-Vorschrift soll entsprechend erweitert werden, wobei die Kantone über die Einzelheiten der Delegation entscheiden.

Wie bei Lieferwagen kann die Bestimmung nur für die Teilmenge der vollständigen Fahrzeuge angewendet werden (z. B. Kastenwagen). Nicht unter die Selbstabnahme fallen Fahrzeuge, die nicht in ihrer endgültigen Ausführung genehmigt wurden, wie Fahrgestelle mit Kabine, die bei einem Aufbauer mit einer Brücke oder einem Kühlkoffer ergänzt werden.

Um die Verständlichkeit der Vorschrift trotz der eingefügten Bestimmung zu erhalten, soll der bestehende Text des Absatzes in Buchstaben gegliedert werden.