Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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schriften auf und sind daher kompatibel mit den im Strassenverkehr relevanten Abkommen über den Abbau technischer Handelshemmnisse23. Die EU-Typengenehmigungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/85824 und das Abkommen schliessen nicht aus, dass für die Zulassung in den nationalen Vorschriften Ausrüstungsgegenstände verlangt werden, die nicht von der Typengenehmigung erfasst werden. Änderungen an den Schweizer Vorschriften, die solche Gegenstände betreffen, führen daher nicht zu Divergenzen mit dem EU-Recht. Auch der Zulassungsprozess und die Prüfungen vor der Zulassung sind nicht im EU-Recht festgelegt und können länderspezifisch ausgestaltet werden.
6.2.3 UNECE-Übereinkommen von 1958
Die Änderungen der technischen Anforderungen sind abgestimmt mit den Reglementen (Addenda) des Übereinkommens vom 20. März 195825 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.
6.2.4 Wiener Übereinkommen von 1968
Die geplante Neuregelung widerspricht grundsätzlich dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr und dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen. Diese sehen nicht vor, dass einzelne Fahrzeugarten mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t von den Vorschriften für schwere Motorfahrzeuge ausgenommen werden. Allerdings sind verschiedene Länder dazu übergegangen, Elektrofahrzeuge mittels Zusatztafeln von gewissen Signalen auszunehmen. So können etwa in Deutschland elektrisch betriebene Lastwagen mit
der Zusatztafel und Fahrzeuge sowie Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t mit der
Zusatztafel vom Verbot für Lastwagen ausgenommen werden.26
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen keine der im Anhang 5 des 1968er Übereinkommens über den Strassenverkehr enthaltenen technischen Vorschriften.
23MRA; SR 0.946.526.81
24Siehe Fussnote 16
25 SR 0.741.411
26 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de >> Straßenverkehrs-Ordnung >> Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen.