Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten

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der Rundfahrt die wöchentliche Ruhezeit verschoben wird. Zudem wird in Artikel 13c Absatz 1 der Verweis auf die VTS in abgekürzter Form eingeführt. Dies wird notwendig, da bereits unter Artikel 4 auf die Verordnung verwiesen wird.

3.2 Verkehrsregeln und Signalisation

Die beantragte Neuregelung

Die Lenkerinnen und Lenker schwerer Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, bei denen das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, sollen sich künftig nicht mehr an die Verkehrsregeln und die Signalisation für schwere Motorwagen halten müssen (vgl. blaue Spalte in Tabelle 1). Neu sollen sie grundsätzlich dieselben Verkehrsregeln und Signale beachten müssen wie die Lenkerinnen und Lenker leichter Motorwagen (vgl. gelbe Spalte in Tabelle 1). Die neue Regelung soll sich nicht auf Elektro-Nutzfahrzeuge («Lieferwagen») beschränken, sondern alle möglichen Kategorien von Transportmotorwagen umfassen, die nur wegen des Mehrgewichts der emissionsfreien Antriebstechnik als schwere Motorwagen zugelassen sind (Art. 10 Abs. 2 VTS). Darunter fallen neben den Lastwagen die Fahrzeugarten schwere Personenwagen, Gesellschaftswagen, schwere Sattelschlepper sowie schwere Wohnmotorwagen. Insoweit ist die neue Regelung vergleichbar mit der bereits bestehenden Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91a Abs. 1 Bst. m VRV).