Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199922 (BV) in Artikel 82 gesteckten Rahmens.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die neue Regelung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Mit der Einschränkung auf den Binnenverkehr werden die Neuerungen im Kontext von internationalen Verpflichtungen juristisch legitim.
6.2.1 AETR
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) regelt nur internationale Beförderungen und steht somit einer Ausnahmeregelung für den schweizerischen Binnenverkehr nicht entgegen.
6.2.2 Bilaterale Abkommen Schweiz – EU
Mit dieser Vorlage sollen im schweizerischen Strassenverkehrsrecht schwere Motorwagen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t, deren Gesamtgewicht aufgrund des emissionsfreien Antriebs mehr als 3,5 t beträgt, den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t gleichgestellt werden. Aufgrund dieser Gleichstellung fallen die Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 t nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Teil des LVA ist. Zudem führen die Führerinnen und Führer von Elektro-Nutzfahrzeugen bis 4,25 t in den meisten Fällen Fahrten innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens aus. Solange diese Fahrzeuge nur im Binnenverkehr und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sind diese Regelungen mit den Vorgaben des LVA vereinbar.
Die vorgeschlagene Gleichstellung und die daraus resultierende Ausnahme orientieren sich an den fakultativen Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, deren Übernahme in das nationale Recht den Vertragsstaaten freisteht. Das Projekt steht somit im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU, da es den Rahmen des LVA nicht überschreitet und keine zwingenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzt.
Die schweizerischen Vorschriften für die Einteilung, die Typengenehmigung sowie über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge sind weitgehend mit denjenigen der EU harmonisiert. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keine weiterführenden Vor-
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