Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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ter Motorwagen zu beachten haben. Soweit Verkehrsregeln und Signale schwere Motorwagen betreffen, sind sie für die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb unbeachtlich; dies trotz der strassenverkehrsrechtlichen Zulassung der Fahrzeuge als schwere Motorwagen. In Absatz 1 Buchstabe b und c der neuen Bestimmung werden einzelne Verkehrsregeln und Signale, die für bestimmte leichte Fahrzeugkategorien gelten, ausdrücklich auch für die schweren Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t für anwendbar erklärt. Damit soll sichergestellt werden, dass diese spezifischen, am «Zweck» des Fahrzeugs anknüpfenden Regeln ungeachtet des allgemeinen Verweises auf die Strassenverkehrsvorschriften für leichte Motorwagen auch für Lenkerinnen und Lenker schwerer Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t gelten.
Die neue Verkehrsregel ist einfach vermittelbar. Sie lehnt sich an die bereits bestehende Verkehrsregel von Artikel 42 Absatz 4 VRV an, wonach die Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern die Vorschriften für Lenkerinnen und Lenker von Fahrrädern zu beachten haben. Der Verweis in der neuen Bestimmung umfasst ausdrücklich auch die Signalisation. Es soll deshalb darauf verzichtet werden, im Signalisationsrecht bei den einzelnen Signalen die Ausnahme für schwere Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 t, bei denen das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, ausdrücklich rechtlich zu verankern. Solche Anpassungen würden die Leserlichkeit der Signalisationsvorschriften unnötig erschweren.
Der neue Artikel 41c E-VRV wird sich nicht auf die bereits bestehenden Erleichterungen für Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb bei den Führerausweisvorschriften auswirken (Art. 4 Abs. 5 Bst. f Ziff. 2 und Bst. h VZV). So benötigen namentlich Lenkerinnen und Lenker von Kleinbussen weiterhin die Führerausweisunterkategorie D1.
Die neue Regelung bedingt schliesslich eine Anpassung der Vorschriften zum Signal «Mindestabstand» (2.47) in Artikel 28 Absatz 1 SSV.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten haben bei schweren Motorwagen Einfluss auf die Einstellung der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung. Die neue Bestimmung verlangt daher auch eine Anpassung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften betreffend den Geschwindigkeitsbegrenzer (vgl. Ziff. 4.4 betr. Art. 99 VTS).
Geprüfte Alternativen
Als Alternative wurde die Beschränkung der neuen Verkehrsregel auf Elektro-Nutzfahrzeuge geprüft. Die in der blauen Spalte der Tabelle 1 aufgeführten Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihre – dem jeweiligen Zweck dienenden – Auf- und Ausbauten. Eine Beschränkung der neuen Verkehrsregel auf Elektro-Nutzfahrzeuge würde deshalb zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung führen. So fielen Elektro-Nutzfahrzeuge neu nicht mehr unter das Verbot für Lastwagen, wohingegen Gesellschaftswagen mit emissionsfreiem Antrieb