Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/71: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen · 24 Seiten
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und einem Gesamtgewicht von ebenfalls höchstens 4,25 t nach wie vor vom Fahrverbot für Gesellschaftswagen erfasst wären. Während mit Elektro-Nutzfahrzeugen auf Autobahnen und Autostrassen statt mit höchstens 80 km/h mit 120 km/h gefahren werden dürfte, betrüge die Höchstgeschwindigkeit für schwere Wohnmotorwagen mit emissionsfreiem Antrieb und einem Gesamtgewicht von ebenfalls höchstens 4,25 t weiterhin 100 km/h (Art. 5 Abs. 2 Bst. b VRV). Auch weitere Verkehrsregeln wie die Vortrittsregelung beim Kreuzen auf schmalen Strassen (Art. 9 Abs. 2 VRV) wären bei einer Beschränkung der Erleichterungen auf Elektro-Nutzfahrzeuge kaum mehr vermittelbar. Dies umso weniger, als Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb trotz ihres Mehrgewichts mit blossem Auge kaum von leichten Motorwagen zu unterscheiden sind.
3.3 Zulassungsprüfung und Ausrüstungspflicht
Die beantragte Neuregelung
Das Verfahren für die Zulassung von Elektro-Nutzfahrzeugen soll demjenigen für leichte Motorwagen angepasst werden. Zudem soll durch den Entfall von Ausrüstungsgegenständen Nutzlast frei werden. Weitere technische Änderungen ergeben sich als Folge der vorgeschlagenen Anpassungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften und der höheren zulässigen Geschwindigkeit.
Geprüfte Alternativen
Bereits im Rahmen der Umsetzung der Motion 18.3420 Bourgeois wurde geprüft, ob Elektro-Nutzfahrzeuge, deren Gesamtgewicht wegen der alternativen Antriebstechnik höchstens 750 kg höher ist als bei Lieferwagen, in die Fahrzeugart Lieferwagen eingeteilt werden könnten (vgl. Kap. 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung). Die Diskrepanz zur Einteilung nach der Verordnung (EU) 2018/85816 und der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) der UNECE17 hätte unter anderem in Informatiksystemen und kantonalen Vorschriften betreffend Verkehrsabgaben zu Anpassungs-
16 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024.
17 Consolidated Resolution on the Construction of Vehicles (R.E.3) abrufbar unter https://unece.org/transport/vehicle-regulations/wp29/resolutions > ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.7.