Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten
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natürlicher Personen und Daten juristischer Personen (vgl. Artikel 5 Buchstabe a DSG und Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975[RVOG]). Im Vordergrund steht die Bearbeitung von Daten über die Gesundheit (Diagnosen, Laborwerte, Lebensstilfaktoren). Im Rahmen der Beaufsichtigung von Fachpersonen werden Daten über die Voraussetzungen für die Erteilung, Einschränkung oder Entzug einer Berufsausübungsbewilligung sowie Disziplinarverfahren bearbeitet. Im Bereich der Aufsicht bestehen im Gesundheitswesen Überschneidungen, da Fachpersonen sowohl im militärischen als auch im zivilen Gesundheitswesen tätig sein können. Die Gruppe Verteidigung und die zivilen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sollen daher in Absatz 2 verpflichtet werden, untereinander die für eine zweckmässige Bewilligung und Aufsicht erforderlichen Daten auszutauschen. In Absatz 3 soll zudem, analog wie im zivilen Gesundheitswesen, eine Meldepflicht sämtlicher Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie sämtlicher Gerichte in Bezug auf zulassungs- und aufsichtsrechtlich relevante Vorfälle betreffend militärische Fachpersonen vorgesehen werden (z.B. Meldung von berufsrelevanten Strafurteilen).
Art. 35d Weitere Bestimmungen
Das militärische Gesundheitswesen orientiert sich konsequent an den Vorschriften und Qualitätsstandards des zivilen Gesundheitswesens. Die speziellen Aufgaben der Armee und das besondere Umfeld, in welchem sie tätig ist, sowohl im Ausbildungsdienst als auch in Einsätzen, erfordern aber zwingend ein Abweichen von gewissen Regeln des zivilen Gesundheitswesens. Ohne ein solches wäre es der Armee nicht möglich, ihre Aufgaben in allen Lagen richtig wahrzunehmen. Der Bundesrat erlässt namentlich Vorschriften betreffend Fachpersonen (wie für militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen) sowie für die Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens und die fachliche Aufsicht. Diese Regelungen sind erforderlich, da die Bestimmungen zur Berufsausübung der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung des Bundes und der kantonalen Gesundheitserlasse nicht auf die Armee anwendbar sein könnten. Mit den neu im zu ändernden Recht vorgeschlagenen Änderungen im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 (MedBG), im Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20167 (GesBG) und im Psychologieberufegesetz vom 18. März 20118 (PsyG) werden die bestehenden Rechtsunsicherheiten betreffend die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen dieser Erlasse auf das militärische Gesundheitswesen verbindlich geklärt. In Bezug auf den Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln wird der Bundesrat ebenfalls im Sinn der Rechtssicherheit ermächtigt, für die Zwecke des militärischen Gesundheitswesens punktuell von den Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20009 (HMG) und des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195110 (BetmG) abzuweichen. Dies betrifft beispielsweise den Verzicht auf kantonale Bewilligungspflichten für militäri-