Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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sen Rechnung einen Beschaffungsvertrag mit einem inländischen Unternehmen abschliessen. Zu beachten ist, dass dabei sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Partnerstaat und dem Schweizer Unternehmen entstehen. Dessen ungeachtet können sich bei der Durchführung von kooperativen Rüstungsbeschaffungen für die Schweiz potenziell Haftungsrisiken ergeben, sofern beim Partnerstaat die Erwartung geweckt wird, dass der Lieferant leistungsfähig beziehungsweise das Geschäft regulatorisch zulässig und durchführbar ist, und sich diese Erwartung nicht erfüllt. Diese Risiken sollen bei der Vertragsgestaltung möglichst minimiert werden. Der Bundesrat wird über Konkretisierungen bezüglich der Vertragsausgestaltung und Haftungsfragen im Rahmen einer ausführenden Verordnung befinden.

Art. 150b Abkommen über den Transit von Verbänden und Angehörigen der

Armee

Für den Fall, dass der Bundesrat einen gross angelegten Landtransit mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c VIMK bewilligt, müssen zuvor mit dem Staat oder der Organisation, der bzw. die einen Antrag auf Transit durch die Schweiz stellen könnte, die Rahmenbedingungen des Transits geklärt und in der Regel formalisiert werden. Solche Abkommen über die vom Gastgeberstaat erbrachten Leistungen (Host Nation Support, HNS) ermöglichen es den Schweizer Behörden, die Zuständigkeiten zu regeln, und mit den betroffenen Staaten oder Organisationen zu klären, welche Leistungen im Rahmen eines solchen Transits erbracht werden können. Der neue Artikel 150b soll die Möglichkeit zum Abschluss solcher Abkommen geben, führt jedoch weder zu einer Verpflichtung, ein solches Abkommen abzuschliessen, noch zur automatischen Gewährung des Rechts auf Transit. Da der grundsätzliche Antrag auf Transit bereits zuvor geprüft worden ist, insbesondere im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Neutralitätsrecht, kommt ein HNS-Abkommen nur dann zur Anwendung, wenn der Transit mit dem Neutralitätsrecht vereinbar ist.

Die Schweiz profitiert ebenfalls von HNS-Abkommen, insbesondere wenn Schweizer Truppen auf dem Weg zu einem Übungsplatz im Ausland andere Staaten durchqueren müssten. In einem solchen Fall hätten die sich im Transit befindenden Schweizer Verbände die Möglichkeit, Leistungen der Gastgeberstaaten in Anspruch zu nehmen.

Absatz 1 schafft die generelle Kompetenz des Bundesrats, solche Abkommen abzuschliessen.

In Absatz 2 werden die Bereiche aufgelistet, die in einem HNS-Abkommen geregelt werden können:

a. HNS-Abkommen enthalten in den meisten Fällen eine Regelung, wie dem Gastgeberstaat die Kosten für die im Rahmen des Transits erbrachten Leistungen rückvergütet werden.

b. HNS-Abkommen können vorsehen, dass durchquerende ausländische Truppen von Steuern und Abgaben befreit werden. Gemäss dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die