Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 24 Seiten

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Art. 44 Bst. b

Der Begriff sanitätsdienstliche Daten wird ersetzt durch flugmedizinische und flugpsychologische Daten. Zudem wird Artikel 44 Buchstabe b im Sinn der Verständlichkeit für Laien einfacher formuliert, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert.

Art. 110 Bst. c

Diese Bestimmung wird aufgehoben, da das Führungsinformationssystem Luftwaffe keine sanitätsdienstlichen Daten enthält.

Art. 142 Abs. 1

Bezüglich Buchstabe a wird die französische Sprachversion optimiert. In Bezug auf Buchstabe b sollen die Daten des Informationssystems Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA) in Zukunft auch an das Informationssystem Dienstmanager (DIM) bekanntgegeben werden, so dass den Nutzern des DIM eigene Daten angezeigt und Aufgebote für Fahrstunden oder Fahrprüfungen übermittelt werden können.

Art. 143b Bst. abis

Es wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass in Zukunft alle Personen, die eine flugmedizinische und flugpsychologische Tauglichkeitsabklärung durchlaufen, im SPHAIR-Expert erfasst werden dürfen. Dies betrifft insbesondere das fliegende Personal, Spezialisten und Generalstabsoffiziere.

Art. 179a–179f

Hinsichtlich der Änderungen dieser Artikel wird auf die Ausführungen zu «Ersatz eines Ausdrucks» verwiesen.

Art. 180 und 181 Abs. 1 Bst. d

Die Überwachungsmittel nach Artikel 180 sollen in Zukunft neben der Armee und der Militärverwaltung allen Bundesämtern des VBS zwecks Gewährleistung der Sicherheit von Angestellten, Gebäuden und Material zur Verfügung stehen. Die betroffenen Artikel werden entsprechend geändert.

3.5 Medizinalberufegesetz

Art. 1 Abs. 4

Hinsichtlich dieser Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 35d MG verwiesen.